Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn G R, wohnhaft S 9a, Z, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät G und K, H 31, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.03.2008, GZ: 15.1 4180/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.03.2008, GZ: 15.1 4180/2007, wurde dem Berufungswerber im Punkt 1.) vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P und S F R-G GmbH, D, L Straße 5, und somit als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, diese sei Mieterin des Lkw mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 09.05.2007 um 11.10 Uhr in der Gemeinde L auf der B bei StrKm 6,900 von T G gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei. Auf der Ladefläche des Zugfahrzeuges seien Metallgerüstteile und Bretter lose, also weder kraft- noch ladungsschlüssig transportiert worden. Im Punkt 2.) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe in seiner angeführten Funktion nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T G gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des Eigengewichtes, des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und der höchstzulässigen Achslasten nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben gewesen seien, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern, außer Wohnanhängern, die genannten Aufschriften angebracht sein müssen. Es seien keine angebracht gewesen. Dadurch habe der Berufungswerber im Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103a Abs 3 KFG in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit e KFG und im Punkt 2.) nach § 103a Abs 1 Z 2 KFG in Verbindung mit § 27 Abs 2 KFG begangen und verhängte die Erstbehörde über den Berufungswerber im Punkt 1.) eine Geldstrafe von ? 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzarrest) und im Punkt 2.) von ? 40,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzarrest). Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass das gegenständliche Fahrzeug der Firma R und G S GmbH seitens der F GmbH als Vorführwagen zum Gebrauch überlassen worden sei, wobei dieses Entgegenkommen der F GmbH vom Wunsch getragen worden sei, dass die R und G S GmbH dieses Fahrzeug in weiterer Folge erwerben werde. Als Zeuge werde die Einvernahme eines informierten Vertreters der F Autohaus GmbH in Eisenerz beantragt. Ferner sei die gegenständliche Fahrt im Auftrag des M P für diesen privat von T G durchgeführt worden. Die betreffende Fahrt sei somit nicht annähernd im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen des Berufungswerbers gestanden. Abschließend wurde der Antrag gestellt, in Stattgebung der Berufung das Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Am 13.06.2008 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Vertreter des Berufungswerbers teilnahm und in deren Verlauf der Zeuge M P einvernommen wurde. Die Verhandlung wurde vertagt und am 03.07.2008 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Berufungswerbers mit der Zeugeneinvernahme von E F fortgesetzt und abgeschlossen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgender Sach- und Rechtslage aus: Im gegenständlichen Fall geht es um einen VW Crafter 35 Pritschenwagen, der zum Zeitpunkt der Kontrolle am 09.05.2007 auf die Autohaus F GmbH in E, H Straße 82 zugelassen war. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als verantwortliche Person des Mieters gemäß § 103a Abs 1 Z 2 bzw Z 3 für die Übertretungen des KFG (nicht ordnungsgemäße Sicherung der Ladung bzw fehlende Aufschriften auf der Seite des Fahrzeuges) verantwortlich. Bereits im Schriftsatz vom 23.01.2008 hat der Berufungswerber vorgebracht, dass ihm das Fahrzeug seitens der F GmbH als Vorführwagen zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen worden sei und bereits beabsichtigt gewesen sei, dass dieses Fahrzeug von der F GmbH erworben werde. Diesbezüglich beantragte er auch die Einvernahme eines informierten Vertreters der F Autohaus GmbH. Die Erstbehörde hat dieses Vorbringen als Schutzbehauptung angesehen und ist den Beweisanträgen nicht nachgekommen. Im Berufungsverfahren legte der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter einen Kaufvertrag für Vorführwagen Behaltedauer 2 Monate, datiert mit 28.02.2007 vor, aus dem ersichtlich ist, dass der Berufungswerber von der Autohaus F GmbH den gegenständlichen Pritschenwagen zu einem Kaufpreis von ? 30.240,00 erworben hat. Als Liefertermin wurde Februar 2007 vereinbart. Die Anmeldung sollte ca zwei Monate auf die Firma F lauten und in diesem Zeitraum wären die Betriebskosten vom Berufungswerber zu tragen. E F gab bei der Berufungsverhandlung am 03.07.2008 als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen an, dass es bereits drei Jahre eine Geschäftsbeziehung zum Berufungswerber gebe. Glaublich habe er vier Fahrzeuge bei der Firma F gekauft. Hinsichtlich des gegenständlichen Pritschenwagens sei zunächst vereinbart worden, dass der Pritschenwagen als Vorführwagen dem Berufungswerber zur Verfügung gestellt werde. Danach sei die Frist von zwei Monaten für weitere vier Monate verlängert worden und Anfang August habe der Berufungswerber den Kaufpreis beglichen und sei daraufhin die Ummeldung der Zulassung erfolgt. Während der Zeit, als dem Berufungswerber der Pritschenwagen als Vorführwagen zur Verfügung gestellt worden sei, habe der Berufungswerber nur seine Eigenkosten, nämlich die Versicherungskosten und die Steuerabgaben übernommen. Sonstiges Entgelt habe der Berufungswerber ihm in dieser Zeit keines geleistet. Es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, dass der Berufungswerber den Pritschenwagen zunächst als Vorführwagen erhält und diesen dann käuflich erwerbe. Diese Vorgehensweise habe für ihn den Vorteil, dass er eine bessere Spanne erziele und außerdem habe der Kunde den Vorteil, dass der Kaufbetrag erst später fällig werde. Auf Grund der vom Vertreter des Berufungswerbers vorgelegten Unterlagen und der Zeugenaussage von E F gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Miete des Fahrzeuges (Überlassung des Gebrauchs an einer Sache gegen Entgelt) gehandelt habe, sondern dass von vornherein beabsichtigt war, dass der Berufungswerber den Pritschenwagen käuflich erwirbt und der ihm zunächst als Vorführwagen zur Verfügung gestellt wird. Da somit der Berufungswerber von vorneherein nicht Mieter des gegenständlichen Fahrzeuges war, kommt seine Bestrafung im Sinne des § 103a KFG (unabhängig davon, dass er selbst im Rahmen seiner Einzelfirma das Fahrzeug erworben hat und nicht die P und S F R und G GmbH) nicht in Betracht. Bereits aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten einzustellen. Für die gegenständlichen Übertretungen wäre der Verantwortliche der Zulassungsbesitzerin, nämlich das Autohaus F GmbH, heranzuziehen gewesen.