Ist § 103a KFG anzuwenden, weil ein LKW ohne Beistellung eines Lenkers vermietet wurde, hat der Mieter die im § 57a Abs 1 KFG und im § 103 Abs 1 Z 1 KFG angeführten Pflichten hinsichtlich des Fahrzeugzustandes neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen (während der Mieter hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen an die Stelle des Zulassungsbesitzers tritt). Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des § 39a iVm § 103 Abs 1 Z 1 KFG über die Anbringungspflicht der "H"-Tafel (ab einem bestimmten technischen Höchstgewicht) den Zulassungsbesitzer und den Mieter trifft. In diesem Sinne kann dem Zulassungsbesitzer auch bei einer Vielzahl vermieteter Fahrzeuge ein effizientes Kontrollsystem zugemutet werden, dem mit dem Vorbringen, Kontrollen im Einzelfalle durchzuführen, nicht entsprochen wird.