Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. November 1999 des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 sowie an Verm... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Universitätsassistent, war im Jahre 1990 Geschäftsführer einer R. GmbH. In einem Bericht über eine bei dieser GmbH in der Zeit vom Oktober 1990 bis Mai 1991 vorgenommenen Prüfung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom 13. Juni 1991 wurde mit detaillierter Begründung: die Auffassung vertreten, dass die R. GmbH für die Monate Juli bis Oktober 1990 Vorsteuerbeträge in Höhe von zusammen S 262.205,-- zu Unrecht geltend gemacht hatte. Die R GmbH gab tro... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;
Rechtssatz: Nach stRsp sowohl des OGH als auch des VwGH wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG dann, wenn in der Folge mit Beziehung auf denselben Betrag und denselben Steuerzeitraum die Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen Festsetzung iSd Tatbestandes ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;
Rechtssatz: Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht (Hinweis E 26... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe im Bereich eines bestimmt genannten Finanzamtes durch die Abgabe unrichtiger Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 1994, sohin unter Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass für 1994 die Umsatzsteuer um S 346.625,-- und die Einkommensteuer um S 187.763,- - verkürzt worden sei. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 F... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §149;B-VG Art18 Abs1;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §82;FinStrG §83;VwRallg;
Rechtssatz: Der Beschuldigte bringt vor, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei wider Treu und Glauben erfolgt. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sei nämlich in der Schlussbesprechung eine vergleichswei... mehr lesen...
Das Finanzamt erließ am 7. Oktober 1999 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Erledigung folgenden Inhalts: " Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) Gegen (den Beschwerdeführer), Beruf ..., wohnhaft ...., wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 94 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §115;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0002 E 28. Juni 2000 RS 2 Stammrechtssatz Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;UStG 1994 §21; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0106 E 15. Juli 1998 RS 1 Stammrechtssatz Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG weg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, wies in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 1986 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 750.000,-- aus, zugewiesen aus einer Gesellschaftsbeteiligung an der Wohnungseigentum-Bautreuhand-Hausanteilschein GmbH & Co KG, Serie X (in der Folge: Serie X). In der Einkommensteuererklärung des Jahres 1987 setzte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,100.000,-- an, zugewiesen aus einer Beteiligung an der ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §18 Abs1 Z4;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §4 Abs4;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §8 Abs1;
Rechtssatz: Weil der Beschuldigte eine Gestaltung gewählt hat, bei welcher ein wirtschaftliches Risiko ausgeschlossen ist und die zu ungerechtfertigten und steuerlich nicht anzue... mehr lesen...
Dem Körperschaftsteuerakt der A. Gesellschaft m.b.H kann entnommen werden, dass in dem am 16. November 1995 dieser Gesellschaft gegenüber erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994 die Bemessungsgrundlage mangels Abgabe der Steuererklärung im Schätzungswege ermittelt worden war. Einer am 19. Dezember 1995 unter Anschluss der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1994 von der Gesellschaft erhobenen Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Jänner 1996 stattgegeben. M... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;UStG 1972 §20;UStG 1972 §21; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0073 E 28. Juni 2000 RS 1 Stammrechtssatz Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;UStG 1972 §21;
Rechtssatz: Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war zunächst Geschäftsführer der im Jahre 1985 gegründeten F. Gesellschaft m.b.H. und ab Mitte des Jahres 1986 ihr Prokurist. Einem von der belangten Behörde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Vorstrafakt kann entnommen werden, dass vom Verteidiger des Beschwerdeführers im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den seit Jahresmitte 1986 amtierenden Geschäftsführer der F. GmbH niederschriftlich zu Protokoll gegeben worden ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb ab dem Jahre 1987 als Einzelunternehmer ein Fitness-Center. Sein Betrieb wurde hinsichtlich der Jahre 1987 bis 1989 einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen, zu deren Beginn der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers der Prüferin ein als "Selbstanzeige" bezeichnetes Schriftstück vom 12. November 1990 überreichte, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1987 seinen steuerlichen Verpflichtungen noch habe nachkommen können, wäh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;UStG 1972 §20;UStG 1972 §21;
Rechtssatz: Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 legcit wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitra... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;UStG 1972 §21; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/13/0106 E 15. Juli 1998 RS 1 Stammrechtssatz Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG weg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;UStG 1972 §20;UStG 1972 §21;
Rechtssatz: Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatz... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §115;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;
Rechtssatz: Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (Hinweis E 15.12.199... mehr lesen...
Im Jahr 1986 unterfertigte der Beschwerdeführer einen Zeichnungsschein, mit welchem er der Concentra Treuhand- und Verwaltungs-AG (Concentra-AG) das Angebot machte, dass diese als Treuhänderin für ihn Hausanteilscheinen der Serie X zu einem Ausgabepreis von 200.000 S zeichne. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich dabei, den Ausgabebetrag binnen drei Wochen auf ein Konto der Concentra-AG einzuzahlen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausgabe von Hausanteilscheinen ist f... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §102;FinStrG §11;FinStrG §33 Abs1;
Rechtssatz: Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einen Beschuldigten oder einen Mitbeschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgeblichen Tatsachen als Zeugen zu vernehmen (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0002). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1972 §18 Abs1 Z4;EStG 1972 §28;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §98 Abs3;
Rechtssatz: Es ist allgemeine Erfahrung, dass kein wirtschaftlich denkender Mensch annimmt, das Steuerrecht würde trotz des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße einko... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z4;EStG 1972 §22;EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;FinStrG §33 Abs1;
Rechtssatz: Die Zurechnung von Einkünften hat Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative zur Voraussetzung (Hinweis E 25.6.1997, 95/15/0192). Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist im konkreten F... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1972 §18 Abs1 Z4;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §98 Abs3;
Rechtssatz: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich ein Steuerpflichtiger bezüglich der Zulässigkeit der Geltendmachung steuerlicher Verluste nicht auf die Auskünfte von Personen verl... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Gendarmeriebeamter, war zumindest in den Jahren 1980 bis 1987 Obmann eines von ihm gegründeten Tauchclubs. Zeitweise übte er auch die Funktion des Kassiers und die des Rechnungsprüfers aus. Dem Verein gehörten im Durchschnitt etwa zehn Mitglieder an. In den Jahren 1982 bis 1987 (idF: Streitjahre) wurden im Rahmen des Vereins Tauchkurse gegen Entgelt abgehalten. In den Jahren 1986 und 1987 reinigten Mitglieder des Vereins einen See, wofür dem Beschwerdeführer ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §23 Abs3;FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs5;
Rechtssatz: Bei einem Strafrahmen von bis zu 239.450 S kann der Abgabenbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei der Strafbemessung eine Strafe von rund 25 Prozent der möglichen Höchststrafe trotz der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschu... mehr lesen...
Wie den von der belangten Behörde vorgelegten Veranlagungsakten entnommen werden kann, hatte der Beschwerdeführer für die Jahre ua 1986 bis 1992 unter anderem keine Umsatzsteuererklärungen erstattet, weshalb die Umsatzsteuer für diese Jahre im Schätzungswege festgesetzt worden war. Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. März 1996 wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens des Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch die Ve... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §33 Abs2 lita;UStG 1972 §21;
Rechtssatz: Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hind... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Nach dem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom 9. August 1990 stellte der Prüfer in den Jahren 1986 bis 1988 aufgrund einer Vermögensdeckungsrechnung Unterdeckungen von (zunächst) 1986 S 922.744,--, 1987 S 1,060.700,-- und 1988 S 1,434.519,-- fest. Nach den näheren Ausführungen hiezu in der Tz 9 des Betriebsprüfungsberichtes sei vom Beschwerdeführer versucht worden, diese Differenz aufzuklären. Folgende Beträge seien allerdings von... mehr lesen...