RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0167

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Es ist allgemeine Erfahrung, dass kein wirtschaftlich denkender Mensch annimmt, das Steuerrecht würde trotz des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße einkommensteuerrechtliche Verluste zubilligen (Hinweis E 25.11.1999, 97/15/0118). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, auch wenn er als Spezialist in Wohnbaufragen in Abgabenangelegenheiten nicht besonders bewandert ist, als wirtschaftlich denkender Mensch bei Ausschluss des Risikos nicht von der Zulässigkeit der Geltendmachung von steuerlichen Verlusten ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150167.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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