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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Es ist allgemeine Erfahrung, dass kein wirtschaftlich denkender Mensch annimmt, das Steuerrecht würde trotz des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße einkommensteuerrechtliche Verluste zubilligen (Hinweis E 25.11.1999, 97/15/0118). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, auch wenn er als Spezialist in Wohnbaufragen in Abgabenangelegenheiten nicht besonders bewandert ist, als wirtschaftlich denkender Mensch bei Ausschluss des Risikos nicht von der Zulässigkeit der Geltendmachung von steuerlichen Verlusten ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150167.X05Im RIS seit
20.11.2000