RS Vwgh 2001/2/22 2000/15/0190

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §149;
B-VG Art18 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §82;
FinStrG §83;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschuldigte bringt vor, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei wider Treu und Glauben erfolgt. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sei nämlich in der Schlussbesprechung eine vergleichsweise Bereinigung unter Ausschluss eines Strafverfahrens vereinbart worden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine vergleichsweise Bereinigung des Strafanspruches im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Finanzstrafbehörden haben dem Legalitätsprinzip (Art 18 Abs 1 B-VG) entsprechend vorzugehen. Ein Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben kann zudem schon deshalb nicht vorliegen, weil die vom Beschuldigten behauptete Vereinbarung erst getroffen worden ist, nachdem er das strafrechtlich relevante Verhalten gesetzt hatte. Das strafrechtlich relevante Verhalten kann daher nicht im Vertrauen auf eine bestimmte Vereinbarung gesetzt worden sein.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150190.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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