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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/13/0073 E 28. Juni 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 legcit wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als auch die nach § 33 Abs 1 legcit durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130121.X01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008