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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §23 Abs3;Rechtssatz
Bei einem Strafrahmen von bis zu 239.450 S kann der Abgabenbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei der Strafbemessung eine Strafe von rund 25 Prozent der möglichen Höchststrafe trotz der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten verhängt hat, um ihn so iSd Spezialprävention vor weiteren Finanzvergehen abzuhalten sowie der Generalprävention Genüge zu leisten. (Hier:
Abgabenhinterziehung in der Höhe von 119.725 S über einen längeren Zeitraum hinweg; der Beschuldigte ist verheiratet, ohne Kinder, Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung, verdient monatlich netto ca 19.000 S, muß ein Darlehen von 1,4 Millionen S mit monatlich 7.000 S und einen weiteren Kredit mit monatlich 4000 S bedienen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140183.X01Im RIS seit
20.11.2000