RS Vwgh 2001/2/27 99/13/0103

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0040; E 15.7.1998, 97/13/0106). Dabei sind für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (Hinweis E 2.8.2000, 98/13/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130103.X02

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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