RS Vwgh 2000/9/22 96/15/0202

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Veröffentlicht am 22.09.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Weil der Beschuldigte eine Gestaltung gewählt hat, bei welcher ein wirtschaftliches Risiko ausgeschlossen ist und die zu ungerechtfertigten und steuerlich nicht anzuerkennenden Verlustzuweisungen führt, hat die Finanzstrafbehörde auf vorsätzliches Handeln geschlossen. Sie konnte dabei von der allgemeinen Erfahrung ausgehen, dass kein wirtschaftlich denkender Mensch annimmt, das Steuerrecht würde trotz des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße einkommensteuerrechtliche Verluste zubilligen (Hinweis E 25.11.1999, 97/15/0118; E 16.12.1999, 97/15/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150202.X03

Im RIS seit

18.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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