Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Zurechnung von Einkünften hat Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative zur Voraussetzung (Hinweis E 25.6.1997, 95/15/0192). Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist im konkreten Fall daher die Feststellung entscheidend, dass dem Beschuldigten in keiner Weise ein wirtschaftliches Risiko zugekommen ist. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 (Ansatz ungerechtfertigter Verluste aus Vermietung und Verpachtung) Einkommensteuer verkürzt. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150167.X01Im RIS seit
20.11.2000