RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0167

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
EStG 1972 §22;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
FinStrG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die Zurechnung von Einkünften hat Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative zur Voraussetzung (Hinweis E 25.6.1997, 95/15/0192). Hinsichtlich der objektiven Tatseite ist im konkreten Fall daher die Feststellung entscheidend, dass dem Beschuldigten in keiner Weise ein wirtschaftliches Risiko zugekommen ist. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1986 (Ansatz ungerechtfertigter Verluste aus Vermietung und Verpachtung) Einkommensteuer verkürzt. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150167.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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