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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §102;Rechtssatz
Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einen Beschuldigten oder einen Mitbeschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgeblichen Tatsachen als Zeugen zu vernehmen (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150167.X03Im RIS seit
20.11.2000