RS Vwgh 1999/12/16 97/15/0167

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §102;
FinStrG §11;
FinStrG §33 Abs1;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einen Beschuldigten oder einen Mitbeschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgeblichen Tatsachen als Zeugen zu vernehmen (Hinweis E 19.5.1988, 88/16/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150167.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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