Entscheidungsgründe: I. 1.a) §3 Abs16 des NÖ Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. 264, (KStrVG) lautet auszugsweise: "(16) Im politischen Bezirk St. Pölten werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt: 1. . . . ; 3. die Gemeinden Kasten bei Böheimkirchen und Stössing zur Gemeinde Kasten bei Böheimkirchen; 4. . . ." Die von der Vereinigung betroffenen Gemeinden haben gemäß §5 Abs1 KStrVG mit dem Tag d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Gendarmerieposten (GP) Hard/Bezirk Bregenz/Vlbg. erstattete der Bezirkshauptmannschaft (BH) Bregenz die folgende Anzeige: "a) Darstellung der Tat Am 16. April 1986 um 14,30 Uhr machte U R auf der B 202 in Hard auf Höhe der JET-Tankstelle zum Zwecke der Kontaktaufnahme zur gewerbsmäßigen Unzucht Autostop. Sie wurde von RevInsp S des GP Hard abgemahnt. Am 16.4.1986 um 14,40 Uhr stand U R trotz vorausgegangener... mehr lesen...
Index: L1 GemeinderechtL1030 Gemeindestruktur
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art140 Abs5B-VG Art144 Abs1 / LegitimationNö KStVG 1971 AllgNö KStVG 1973 §3 Abs16 Z3VfGG §82 Abs1
Leitsatz: Nicht die Beschwerde nach Art144 B-VG,
sondern der Individualantrag nach Art139, 140 B-VG ist der
subsidiäre Rechtsbehelf; Bestellung provisorischer Gemeindeorgane
für die neu geschaffene Gemeinde - implizite Festste... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungStGG Art8Vlbg SittenpolizeiG 1976 §4 Abs1, §18 Abs1 litcLandstreichereiG 1885 §5MRK Vorbehalt zu Art5VfGG §19 Abs3 Z2 litaVStG §35 litc, §36 Abs1, §51 Abs1
Leitsatz: Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft mangels Erschöpfung des Instanzenzuges
unzulässig - daran ändert der (angeblich unter ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Dr. A K und Dr. O K sind in Graz als Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig. Daher sind sie Angehörige der Ärztekammer für Steiermark (StÄK). Die Einhebung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen, deren Höhe ihnen jeweils bekanntgegeben wurde, erfolgte durch Einbehalt von ihrem Kassenhonorar bei der Gebietskrankenkasse für Steiermark. Zu diesem Zwecke wurden von der StÄK der Gebietskrankenkasse jene Beträge bekanntgegeben, die vom quartalsmäßig ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...