RS Vfgh 1987/6/26 B322/87

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Veröffentlicht am 26.06.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö GVG 1975 §8

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Bf.

Rechtssatz

Beschwerde gegen einen (grundverkehrsbehördlichen) Bescheid, mit dem einerseits der Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft) auf die Beschwerdeführer die Genehmigung versagt wurde und andererseits die Übertragung auf (von der Oberösterreichischen Landesregierung iSd §8 GVG) namhaft gemachte Käufer genehmigt wurde - Zurückweisung der Beschwerde gegen den zweiten Teil des angefochtenen Bescheides mangels Legitimation.

Durch die Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Ehegatten können Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt werden. Diese Genehmigung schließt eine Genehmigung der Übertragung an die Beschwerdeführer nicht aus. Wem die Liegenschaft im Falle mehrfacher Veräußerung tatsächlich (bücherlich) übergeben wird, ist Sache des verkaufenden Eigentümers und der privatrechtlichen Lage. Soweit der angefochtene Bescheid der Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides nicht Folge gibt, fehlt daher die Beschwerdelegitimation; die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 6997/1973).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B322.1987

Dokumentnummer

JFR_10129374_87B00322_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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