RS Vfgh 1987/9/28 B870/87, G160/87

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Maßnahmen zur Stationierung von Militärflugzeugen - keine gegen individuell feststehende Personen gerichtete Akte Individualantrag auf Aufhebung des LuftfahrtG zur Gänze; keine Darlegung der Bedenken, weshalb das Gesetz zur Gänze verfassungswidrig sei

Rechtssatz

Stationierung von Militärflugzeugen.

Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die von den Einschreitern kritisierten Maßnahmen Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen; diese Maßnahmen unterliegen nämlich schon deshalb nicht der Rechtskontrolle durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art144 B-VG, weil sie sich jedenfalls nicht gegen individuell feststehende Personen richten (s. zB VfGH 22.11.1985 B478/85 mit Bezugnahme auf VfSlg. 7346/1974).

Entgegen dem in §62 Abs1 VfGG festgelegten Erfordernis, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen, tun die Antragsteller nicht dar, weshalb ausnahmslos jede Bestimmung des angegriffenen LuftfahrtG verfassungswidrig sei (s. zu diesem Erfordernis zB VfSlg. 7593/1975).

Zurückweisung des Individualantrages in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B870.1987

Dokumentnummer

JFR_10129072_87B00870_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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