Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über einen Anspruch, dem Bf. "den Schaden, der ihm (B-VG Art23 Abs1) durch die Verletzung verfassungsrechtlicher Normen im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid, dem Strafregisterauszug und dem daraus abzuleitenden Urteil Hv 6750/85 sowie durch seine Entführung (im Sinne des Völkerrechtes) aus Spanien und BRD nach Österreich entstanden ist", zu ersetzen
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B239.1987Dokumentnummer
JFR_10129075_87B00239_01