RS Vfgh 1987/9/25 B239/87

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Veröffentlicht am 25.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Rechtssatz

Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über einen Anspruch, dem Bf. "den Schaden, der ihm (B-VG Art23 Abs1) durch die Verletzung verfassungsrechtlicher Normen im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid, dem Strafregisterauszug und dem daraus abzuleitenden Urteil Hv 6750/85 sowie durch seine Entführung (im Sinne des Völkerrechtes) aus Spanien und BRD nach Österreich entstanden ist", zu ersetzen

Entscheidungstexte

  • B 239/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1987 B 239/87

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B239.1987

Dokumentnummer

JFR_10129075_87B00239_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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