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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Maßnahmen zur Stationierung von Militärflugzeugen - keine gegen individuell feststehende Personen gerichtete Akte Individualantrag auf Aufhebung des LuftfahrtG zur Gänze; keine Darlegung der Bedenken, weshalb das Gesetz zur Gänze verfassungswidrig seiSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiter, welche nach ihrem Vorbringen Grundeigentum in der Nähe des Militärflugplatzes Zeltweg haben, wenden sich mit den vorliegenden Anträgen dagegen, daß sinngemäß auf das wesentliche zusammengefaßt - von ihnen dem Bundesminister für Landesverteidigung zugerechnete Maßnahmen zur Stationierung einer bestimmten Kategorie von Militärflugzeugen auf diesem Flugplatz ergriffen werden sowie daß ihnen das Luftfahrtgesetz keine Handhabe zur Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Interessen einräume. Sie begehren unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG die Feststellung, daß sie durch die Flugzeugstationierung im Gleichheitsrecht verletzt seien, sowie unter Berufung auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG, das Luftfahrtgesetz seinem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Anträge sind jedoch nicht zulässig.
Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die von den Einschreitern kritisierten Maßnahmen Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen; diese Maßnahmen unterliegen nämlich schon deshalb nicht der Rechtskontrolle durch den VfGH im Verfahren nach Art144 B-VG, weil sie sich jedenfalls nicht gegen individuell feststehende Personen richten (s. zB VfSlg. 10671/1985 mit Bezugnahme auf VfSlg. 7346/1974).
Entgegen dem in §62 Abs1 VerfGG festgelegten Erfordernis, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen, tun die Antragsteller nicht dar, weshalb ausnahmslos jede Bestimmung des angegriffenen Luftfahrtgesetzes verfassungswidrig sei (s. zu diesem Erfordernis zB VfSlg. 7593/1975).
Die Anträge waren sohin zurückzuweisen.
was gemäß §19 Abs3 Z2 lita bzw. in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Antrag, FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B870.1987Dokumentnummer
JFT_10129072_87B00870_00