TE Vfgh Erkenntnis 1987/6/20 B192/86

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Veröffentlicht am 20.06.1987
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art140 Abs7 / zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung

Leitsatz

Abweisung eines Ansuchens des (männl.) Bf. auf Abfertigung nach §126 Abs3 GehaltsG; (auch) nach Aufhebung der Z2 im §26 Abs3 als gleichheitswidrig mit Erk. des VfGH keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung; Lohn durch Abweisung; Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht ausgeschlossen; Kostenzuspruch in analoger Anwendung des §88 VerfGG 1953, da die Gesetzesprüfung mit Erfolg angeregt wurde

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Das Land Oberösterreich (Oberösterreichische Landesregierung) ist schuldig, dem Bf. zu Handen seines Vertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Volksschullehrer P H, Schärding, ersuchte mit Schreiben vom 3. Juli 1985 den Bezirksschulrat für den Bezirk Schärding um einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses. Am 11. Oktober 1985 stellte er den Antrag auf Bewilligung der ihm nach §26 Abs3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54, in der Fassung der 41. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 656/1983, zustehenden Abfertigung. Er begründete diesen Antrag damit, daß seine Tochter E am 22. September 1973 geboren sei und somit das 18. Lebensjahr nicht vollendet habe. Auf Grund des in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitssatzes gebühre auch männlichen Beamten eine Abfertigung nach dem Gehaltsgesetz.

Mit Bescheid vom 4. November 1985 teilte der Landesschulrat für Oberösterreich P H mit, daß seinem Ansuchen auf Abfertigung mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht näher getreten werden könne.

2. Der dagegen von P H erhobenen Berufung gab die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 14. Jänner 1986 nicht Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß es den Verwaltungsbehörden nicht obliege, die von P H behauptete Verfassungswidrigkeit des §26 Abs3 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF zu prüfen.

3. Dieser Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung ist Gegenstand der Verfassungsgerichtshofbeschwerde des P H, in welcher ua. die Gleichheitswidrigkeit des §26 Abs3 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF behauptet wird.

4. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete als bel. Beh. eine Gegenschrift, in der sie, ohne auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §26 Abs3 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF einzugehen, die Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G21/87, wurde die Z2 im §26 Abs3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54, in der Fassung der Nov. BGBl. 656/1983, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind vom VfGH aufgehobene Bestimmungen eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung hat aber offenkundig nichts daran geändert, daß für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Bf. jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung als nachteilig für die Rechtsstellung des Bf. erweist. Demnach ist der Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Mangels jeglicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Bf. ist es auch ausgeschlossen, der bel. Beh. vorzuwerfen, sie habe bei der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrags des Bf. einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Ebenso ist der Vorwurf eines willkürlichen, allenfalls eine Verletzung des Gleichheitsrechtes bewirkenden Vorgehens oder die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ausgeschlossen (vgl. VfSlg. 10304/1984).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Dem Bf. waren die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, anläßlich des Gesetzesprüfungsverfahrens entstandenen Prozeßkosten in analoger Anwendung des §88 VerfGG 1953 zuzusprechen, da er die Gesetzesprüfung mit Erfolg anregte. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.000,-- enthalten.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 abgesehen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B192.1986

Dokumentnummer

JFT_10129380_86B00192_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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