TE Vfgh Beschluss 1987/6/26 B322/87

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Veröffentlicht am 26.06.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Oö GVG 1975 §8

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Bf.

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie den Bescheid darin bekämpft, daß er der Berufung gegen die Erteilung der Genehmigung zur Eigentumsübertragung an die Ehegatten J und E G keine Folge gibt, als unzulässig zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wird ein Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Unterweißenbach bestätigt, worin der Übertragung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft durch die Verlassenschaft nach F G P an die Bf. die Genehmigung versagt, die Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft durch die mj. D P an die (von der Oö Landesregierung im Sinne des §8 GrundverkehrsG als Käufer namhaft gemachten) Ehegatten G genehmigt wird.

Die vorliegende Beschwerde begehrt die Aufhebung des Berufungsbescheides mit dem Ziel, daß der Bescheid der Grundverkehrskommission aufgehoben, die Eigentumsübertragung an die Bf. genehmigt und der Übertragung an die Ehegatten G die Genehmigung versagt werde, und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Durch die Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Ehegatten G können Rechte der Bf. nicht verletzt werden. Diese Genehmigung schließt eine Genehmigung der Übertragung an die Bf. nicht aus. Wem die Liegenschaft im Falle mehrfacher Veräußerung tatsächlich (bücherlich) übergeben wird, ist Sache des verkaufenden Eigentümers und der privatrechtlichen Lage. Soweit der angefochtene Bescheid der Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides nicht Folge gibt, fehlt daher die Beschwerdelegitimation; die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 6997/1973).

In bezug auf die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Bf. ist dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach §85 Abs2 VerfGG indessen Folge zu geben, weil dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten

Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf das privatrechtliche Verhältnis zur Verkäuferin, die sich dagegen nicht ausgesprochen hat, für die Bf. ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B322.1987

Dokumentnummer

JFT_10129374_87B00322_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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