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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Bf.Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie den Bescheid darin bekämpft, daß er der Berufung gegen die Erteilung der Genehmigung zur Eigentumsübertragung an die Ehegatten J und E G keine Folge gibt, als unzulässig zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wird ein Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Unterweißenbach bestätigt, worin der Übertragung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft durch die Verlassenschaft nach F G P an die Bf. die Genehmigung versagt, die Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft durch die mj. D P an die (von der Oö Landesregierung im Sinne des §8 GrundverkehrsG als Käufer namhaft gemachten) Ehegatten G genehmigt wird.
Die vorliegende Beschwerde begehrt die Aufhebung des Berufungsbescheides mit dem Ziel, daß der Bescheid der Grundverkehrskommission aufgehoben, die Eigentumsübertragung an die Bf. genehmigt und der Übertragung an die Ehegatten G die Genehmigung versagt werde, und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Durch die Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Ehegatten G können Rechte der Bf. nicht verletzt werden. Diese Genehmigung schließt eine Genehmigung der Übertragung an die Bf. nicht aus. Wem die Liegenschaft im Falle mehrfacher Veräußerung tatsächlich (bücherlich) übergeben wird, ist Sache des verkaufenden Eigentümers und der privatrechtlichen Lage. Soweit der angefochtene Bescheid der Berufung gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides nicht Folge gibt, fehlt daher die Beschwerdelegitimation; die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 6997/1973).
In bezug auf die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung an die Bf. ist dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach §85 Abs2 VerfGG indessen Folge zu geben, weil dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten
Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf das privatrechtliche Verhältnis zur Verkäuferin, die sich dagegen nicht ausgesprochen hat, für die Bf. ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B322.1987Dokumentnummer
JFT_10129374_87B00322_2_00