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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
mangelnder Bescheidcharakter einer Mitteilung des BMUKS darüber, warum die Behörde dem Ansuchen auf Versetzung in den Ruhestand nicht nähertritt - keine Zuständigkeit des VfGH; Abweisung des Verfahresnhilfeantrages wegen AussichtslosigkeitRechtssatz
Schreiben des BMfUKS an die Sachwalterin der Beschwerdeführerin, daß einer Revision des seinerzeitigen Austrittes der Beschwerdeführerin aus dem Dienstverhältnis und dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aus Krankheitsgründen nicht nähergetreten werden könne, ist kein Bescheid.
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsbegründend oder rechtsfeststellend über eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen abspricht (vgl. ua. VfSlg. 5804/1968, 6187/1970, 7599/1975, 9383/1982).
Diese Voraussetzungen liegen beim Schreiben der belangten Behörde vom 6.5.1987 nicht vor. Es ist weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Sein Inhalt erschöpft sich in der Mitteilung, warum sich die Behörde nicht in der Lage sieht, dem Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand näherzutreten. Diese Rechtsansicht wird durch die Wiedergabe einer Stellungnahme des BKA vom 10.4.1987 dargelegt.
In einer derartigen bloßen Mitteilung einer Rechtsansicht kann ein der Rechtskraft fähiger Abspruch über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsanspruch nicht erblickt werden (vgl. VfGH 21.6.1982, B291,292/79 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B644.1987Dokumentnummer
JFR_10129076_87B00644_01