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26 Gewerblicher RechtsschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Abweisung eines Antrages zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung einer Jahresgebühr für ein PatentRechtssatz
Die Überlegungen der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wurden nachvollziehbar und immerhin vertretbar, also durchaus denkmöglich begründet. Die in der Beschwerdeschrift weitläufig vorgetragenen Einwände zum Nachweis einer Eigentumsverletzung - die sich der Sache nach in der Behauptung einer schlicht fehlerhaften Auslegung des PatentG erschöpfen - sind im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zielführend, weil der Verfassungsgerichtshof nach dem hier heranzuziehenden Prüfungsmaßstab nicht zu untersuchen hat, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Sachverhalt in jeder Beziehung den Tatsachen entspricht und die von der belangten Behörde gewählte Gesetzesinterpretation richtig ist. Genug daran, daß die Grenzen denkmöglicher Gesetzesanwendung - wie hier - nicht überschritten wurden.
Es finden sich auch keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeinstanz bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Erwägungen geleitet worden wäre. Auch von willkürlicher Gesetzesanwendung kann demnach nicht die Rede sein.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, PatentrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B334.1987Dokumentnummer
JFR_10129076_87B00334_2_01