Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / LegitimationÄrzteG 1984 §§56 ffDSG 1978 §3 Abs3DSG 1978 §7VfGG §19 Abs3 Z2 lite
Leitsatz: Feststellung der Datenschutzkommission, daß
die Ärztekammer für Stmk. durch die laufende Bekanntgabe jener
Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlage vom Kassenhonorar
der Bf. einzubehalten war, an die Gebietskrankenkasse gegen §7
D... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
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Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...