TE Vfgh Beschluss 1987/6/20 B265/87

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Veröffentlicht am 20.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Leitsatz

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit (hier des Untersuchungsrichters und des Vollzugsrichters) zu überprüfen. Ebensowenig ist der VfGH befugt, eine Feststellung, ob der Bf. Untersuchungsgefangener oder Strafgefangener sei, zu treffen

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B265.1987

Dokumentnummer

JFT_10129380_87B00265_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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