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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 / zweiter SatzLeitsatz
Abweisung eines Ansuchens des (männl.) Bf. auf Abfertigung nach §126 Abs3 GehaltsG; (auch) nach Aufhebung der Z2 im §26 Abs3 als gleichheitswidrig mit Erk. des VfGH keine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung; Lohn durch Abweisung; Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht ausgeschlossen; Kostenzuspruch in analoger Anwendung des §88 VerfGG 1953, da die Gesetzesprüfung mit Erfolg angeregt wurdeRechtssatz
Beschwerde gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, mit dem dem Beschwerdeführer die Gewährung einer Abfertigung gemäß §26 Abs3 des GehaltsG 1956 versagt wurde - Aufhebung der Z2 im §26 Abs3 leg.cit. von Amts wegen aus Anlaß dieses Beschwerdefalles.
Gemäß Art140 Abs7 B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmungen eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung hat aber offenkundig nichts daran geändert, daß für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Beschwerdeführer jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der aufgehobenen Bestimmung als nachteilig für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erweist. Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Mangels jeglicher Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung an den Beschwerdeführer ist es auch ausgeschlossen, der belangten Behörde vorzuwerfen, sie habe bei der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers einem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Ebenso ist der Vorwurf eines willkürlichen, allenfalls eine Verletzung des Gleichheitsrechtes bewirkenden Vorgehens oder die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ausgeschlossen (vgl. VfSlg. 10304/1984).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B192.1986Dokumentnummer
JFR_10129380_86B00192_01