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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Schreiben des Bundeskanzlers - Rechtsbelehrung in Form einer schlichten Mitteilung; kein Bescheid; Zurückweisung mangels eines tauglichen BeschwerdegegenstandesRechtssatz
Schreiben des BKA an "Das Grüne Büro".
Das angefochtene Schreiben erging nicht in der äußeren Form eines Bescheides; es ist nämlich weder mit "Bescheid" überschrieben noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Nun ist zwar auch eine formlose Erledigung als Bescheid anzusehen, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Inhalt eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. zum Bescheidbegriff iSd Art144 B-VG: zB VfSlg. 6187/1970; sa. VfSlg. 7202/1973, 7436/1974, 8560/1979, 9247/1981; VfGH 27.2.1981 B673/80, 15.10.1986 B892/86).
Doch kann es nach dem klaren unmißverständlichen Wortlaut und Sinngehalt der bekämpften Enuntiation keinem Zweifel unterliegen, daß der Bundeskanzler die beschwerdeführende Partei lediglich über die aus seiner Sicht gegebene Rechtslage - informativ - in Kenntnis setzte. Eine solche, den Charakter einer schlichten Mitteilung tragende Rechtsbelehrung entbehrt aber des individuell-normativen Inhalts, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 Satz 1 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 zwingend verlangt (vgl. VfSlg. 10326/1985, 10417/1985; VfGH 27.2.1981 B673/80, 21.6.1982 B291,292/79, 24.9.1983 B83/83).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B262.1987Dokumentnummer
JFR_10129076_87B00262_01