Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
Aufforderung, sondern schlichtes "... mehr lesen...
Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
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Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
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Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
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Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
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Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
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kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
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Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
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Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
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Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
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