TE Vfgh Erkenntnis 1990/10/3 B598/89

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Gleichheitsverletzung Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §36 Abs3 litb sublitc AlVG sowie des §4 Abs2 NotstandshilfeV mit E v 29.06.90, G81/90 ua, V179/90 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 45.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer bezieht seit 18. Februar 1980 Notstandshilfe, und zwar im Jahre 1988 (samt Familienzuschlag für 3 Kinder) zuletzt in der Höhe von 11.700 S monatlich. Seine Ehefrau bezog im selben Zeitraum Notstandshilfe (samt Familienzuschlag für das 4. Kind) von 7.317 S monatlich. Nachdem die der Ehefrau gebührende Hilfe mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 7. Februar 1989 für die Zeit ab 1. Jänner 1989 von täglich 243,90 S auf 230,70 S, also monatlich 6.921 S gekürzt worden war, wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes vom 9. Februar 1989 auch die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe neu bemessen und festgestellt, daß sie ab 1. Jänner 1989 aufgrund der Notstandshilfeverordnung idF BGBl. 319/1988 nur mehr in der Höhe von 192,70 S täglich (anstatt bisher 390 S), monatlich also rund 5.781 S gebühre. Auf eine Familienobergrenze von 13.098 S war dabei die Notstandshilfe der Ehefrau in Höhe von 7.317 S angerechnet worden. Das Landesarbeitsamt bestätigte diesen Bescheid.

Die dagegen erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und die Verletzung von Rechten durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

II. Aus Anlaß (auch) der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des §36 Abs3 litb sublitc des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und die Gesetzmäßigkeit des §4 Abs2 der Notstandshilfeverordnung von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 1990, G81,82/90, V179,180/90 u.a., hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig und die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung wegen Wegfalls ihrer gesetzlichen Grundlage und wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Verständlichkeitsgebotes als gesetzwidrig aufgehoben.

Da der angefochtene Bescheid wesentlich auf die aufgehobene Verordnungsbestimmung gestützt ist, deren gesetzliche Grundlage wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aufgehoben wurde, ist offenkundig, daß er - wie behauptet - den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Er ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 7.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B598.1989

Dokumentnummer

JFT_10098997_89B00598_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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