Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
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Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
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