Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
Aufforderung, sondern schlichtes "... mehr lesen...
Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
Aufforderung, sondern schlichtes "... mehr lesen...
Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
Aufforderung, sondern schlichtes "... mehr lesen...
Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
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Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
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Begründung: 1. H R begehrt in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 24. März 1990 als Teilnehmer einer Gemeindeversammlung iSd §§5 ff des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes, LGBl.55/1988, in der Marktgemeinde Güttenbach (Bezirk Güssing, Bundesland Burgenland) durch einen "Befehl" des Bürgermeisters - nämlich die Aufforderung, sich (als Diskussionsredner) nicht der kro... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des
Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der
kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge
dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen
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Begründung: Die Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit dem einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Gemeindevorstehung der Marktgemeinde St. Michael im Lungau Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der
Begründung: aufgehoben wurde, der Bescheidinhalt lasse sich nach dem Sitzungsprotokoll nicht aus der Willensbildung der Gemeindevorstehung ableiten. Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art1... mehr lesen...
Begründung: 1. Die vorliegende, nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Eingabe richtet sich gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 14. August 1989, Z25115/89, mit der über den Einschreiter wegen einer Übertretung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 eine Geldstrafe von S 800,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Einschreiter am 4. September 1989 einen - ... mehr lesen...
Begründung: Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 9. Juni 1990 erhebt der Einschreiter vor dem Verfassungsgerichtshof "Verfassungsklage gegen die Finanzprokuratur, Dr. W G v. LG Sbg. und den Obersten Gerichtshof", weil er durch die Untätigkeit des Obersten Gerichtshofes bzw. der Finanzprokuratur und durch die Zurückweisung seiner am 23. Juni 1989 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage "bei Gültigkeit des Gleichheitsgesetzes die Verfassung ve... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Verletzung des
Beschwerdeführers in subjektiven Rechten durch den angefochtenen
Bescheid; keine Bindungswirkung des - die Rechtsansicht der
Gemeindebehörde bejahenden - den
Spruch: nicht tragenden
Begründungselementes des Vorstellungsbescheides ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung VStG §49
Rechtssatz: Zurückweisung einer Eingabe gegen eine Strafverfügung der Bundespolizeidirektion mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; noch keine Erledigung des vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung bei der Bundespolizeidirektion erhobenen Einspruchs En... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt B-VG Art144 Abs1 / Säumnis
Rechtssatz: Zurückweisung einer als "Verfassungsklage gegen die Finanzprokuratur, Dr. W. G. v. LG Sbg. und den Obersten Gerichtshof" bezeichneten und gegen die Untätigkeit des OGH bzw. der Finanzprokuratur und die Zurückweisung einer Klage durch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde wird beantragt, folgendes Erkenntnis zu fällen: "1.) Der Beschwerdeführer ist durch seine Festnahme um 4.00 Uhr des 21. August 1989 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Gendarmeriebeamter des GPK Abtenau) am Marktplatz von 5441 Abtenau und seine nachfolgende Inverwahrnahme (Anhaltung) bis 6.30 Uhr des gleichen Tages im Gendarmeriepostenkommando 5441 Abtenau... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StGG Art5 StGG Art8 MRK Art3 Sbg LandespolizeistrafG §2 VStG §35 litc WaffGG
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare Annahme der
Lärmerregung; Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen das zur
Durchsetzung der aus... mehr lesen...