TE Vfgh Beschluss 1990/9/25 B778/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Gerichtsurteil und eines Antrags auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten Schreiben vom 19. Juni 1990 an den Verfassungsgerichtshof zog der Einschreiter G J der Sache nach das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien (als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen) vom 18. Mai 1990, Z34 Rs 14/90, in Beschwerde. In demselben Schreiben stellte er den Antrag auf "Zuerkennung einer Invalidenpension" (gemeint offenbar: Invaliditätspension, s. §254 ASVG).

Gleichzeitig begehrte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache.

2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Eine Befugnis zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit, so auch des hier bekämpften Urteils des Oberlandesgerichtes Wien, kommt dem Verfassungsgerichtshof hingegen nicht zu.

2.2. Ebensowenig räumen Art144 B-VG oder andere Bestimmungen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, einer Person eine Invaliditätspension zuzuerkennen.

2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.4. Die Beschwerde selbst und der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension waren wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B778.1990

Dokumentnummer

JFT_10099075_90B00778_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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