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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation AußenhandelsG §9 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels formeller Beschwer; keine Abweisung der - nachträglich modifizierten - Anträge auf Erteilung einer EinfuhrbewilligungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Unter Verwendung von drei gesonderten Formblättern beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft am 20. März 1990 die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für jeweils 500.000 kg "Hühner, auch in Stücken, frisch, gekühlt, gefroren, gewürzt" der Zolltarifnummer "1602 39A" aus den Ursprungsländern Ungarn (Vertragspartner: "H"), Tschechoslowakei (Vertragspartner: "T") und Jugoslawien (Vertragspartner: "A Außenhandelsunternehmen").
Mit Eingabe vom 10. April 1990 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit:
"... das für unsere Firma erteilte Kontingent in Höhe von
490.272,50 kg
ersuchen wir wie nachstehend aufzuteilen:
1)
Lieferant H (Verkäufer)
Punkt 5) - 310.272,50 kg
Punkt 7) - ÖS 12.410.900,--
2)
Lieferant T (Verkäufer)
Punkt 5) - 180.000,-- kg
Punkt 7) - ÖS 7.200.000,--
3)
Lieferant A
Antrag aufgrund der Mengenbeschränkung hinfällig."
Nach - entsprechend der Eingabe vom 10. April 1990 - vorgenommener Korrektur der ursprünglichen Anträge in den Punkten
5) und 7) durch die belangte Behörde wurden mit zwei Bescheiden vom 11. April 1990, Zlen. 196001/02007 und 197001/02006 in Form von Stempelaufdrücken, wonach "Die Einfuhr der oben genannten Waren .... gemäß den §§3, 6 und 8 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. 184, bewilligt (wird)", Einfuhrbewilligungen entsprechend den "korrigierten" Anträgen erteilt.
Der auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung von 500.000 kg Hühner aus dem Ursprungsland Jugoslawien gerichtete Antrag trägt den Stempelaufdruck "Storno lt. Firma".
2. Gegen die genannten Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes "der Außenhandelsfreiheit als Ausformung des Grundrechtes der Erwerbsfreiheit", des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.
3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, in der die Auffassung vertreten wird, daß die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten "Teilabweisungen" wegen der von der beschwerdeführenden Gesellschaft nachträglich vorgenommenen Änderung der ursprünglichen Einfuhrbewilligungsanträge nicht vorlägen, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10.605/1985).
Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985).
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Das ist im Fall eines auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen Bescheides nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer; siehe dazu etwa VwGH 3. 9. 1987, 86/16/0125; 15. 10. 1987, 87/02/0081; 10. 3. 1988, 87/16/0119; ferner etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S. 92). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfGH 27. 6. 1988, B842/88).
2. Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:
Gemäß der Bestimmung des §9 Abs1 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt es sich bei der Erteilung einer Einfuhrbewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Ein auf Erlassung einer derartigen Bewilligung abzielender Antrag kann durch den Bewilligungswerber - in Ermangelung einer entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung - bis zur Erlassung eines über diesen Antrag absprechenden Bescheides gänzlich zurückgezogen oder aber abgeändert werden (vgl. VfSlg. 5363/1966). Im Falle einer Abänderung des Parteienantrages während des Verfahrens darf die Verwaltungsbehörde lediglich über diesen abgeänderten Antrag entscheiden (vgl. VwGH vom 5.5.1981, Zl. 2470/80).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre Eingabe vom 10. April 1990 gegenüber der belangten Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, ihre ursprünglichen Anträge vom 20. März 1990 nicht weiter aufrechterhalten zu wollen. Da seitens der belangten Behörde diesen modifizierten Anträgen aber vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der - für eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof notwendigen - formellen Beschwer durch die angefochtenen Bescheide.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B608.1990Dokumentnummer
JFT_10099075_90B00608_00