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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen Aufforderung, sondern schlichtes "Ansinnen"Rechtssatz
Die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Aufforderung des Bürgermeisters stellt sich in Wahrheit nur als "Einladung" dar, die der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken durchaus auch unbeachtet lassen konnte, ohne dabei Gefahr zu laufen, daß er deshalb unverzüglich ("unmittelbar") physischem Zwang unterworfen werde, um den (vom Bürgermeister nach Schilderung in der Beschwerdeschrift) gewünschten Zustand herzustellen.
Eine derartige, den Charakter eines schlichten "Ansinnens" tragende formlose Enuntiation entbehrt jedoch nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes des individuell-normativen Inhalts, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 zwingend verlangt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, MinderheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B945.1990Dokumentnummer
JFR_10099075_90B00945_01