RS Vfgh 1990/9/25 B945/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Aufforderung des Bürgermeisters, sich in einer Gemeindeversammlung nicht der kroatischen Sprache zu bedienen, mangels unmittelbarer Zwangsfolge dieser Aufforderung; kein Zwangscharakter der angefochtenen Aufforderung, sondern schlichtes "Ansinnen"

Rechtssatz

Die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Aufforderung des Bürgermeisters stellt sich in Wahrheit nur als "Einladung" dar, die der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken durchaus auch unbeachtet lassen konnte, ohne dabei Gefahr zu laufen, daß er deshalb unverzüglich ("unmittelbar") physischem Zwang unterworfen werde, um den (vom Bürgermeister nach Schilderung in der Beschwerdeschrift) gewünschten Zustand herzustellen.

Eine derartige, den Charakter eines schlichten "Ansinnens" tragende formlose Enuntiation entbehrt jedoch nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes des individuell-normativen Inhalts, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 zwingend verlangt.

Entscheidungstexte

  • B 945/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1990 B 945/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Minderheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B945.1990

Dokumentnummer

JFR_10099075_90B00945_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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