Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation AußenhandelsG §9 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels formeller Beschwer; keine Abweisung der - nachträglich modifizierten - Anträge auf Erteilung einer EinfuhrbewilligungRechtssatz
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat durch ihre Eingabe vom 10. April 1990 gegenüber der belangten Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, ihre ursprünglichen Anträge auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung iS des §9 Abs1 AußenhandelsG nicht weiter aufrechterhalten zu wollen. Da seitens der belangten Behörde diesen modifizierten Anträgen aber vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der - für eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof notwendigen - formellen Beschwer durch die angefochtenen Bescheide (mit ausführlichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur zur formellen Beschwer, dh. zur Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B608.1990Dokumentnummer
JFR_10099075_90B00608_01