RS Vfgh 1990/9/25 B608/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation AußenhandelsG §9 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels formeller Beschwer; keine Abweisung der - nachträglich modifizierten - Anträge auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat durch ihre Eingabe vom 10. April 1990 gegenüber der belangten Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, ihre ursprünglichen Anträge auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung iS des §9 Abs1 AußenhandelsG nicht weiter aufrechterhalten zu wollen. Da seitens der belangten Behörde diesen modifizierten Anträgen aber vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der - für eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof notwendigen - formellen Beschwer durch die angefochtenen Bescheide (mit ausführlichen Hinweisen auf Literatur und Judikatur zur formellen Beschwer, dh. zur Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 608/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1990 B 608/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B608.1990

Dokumentnummer

JFR_10099075_90B00608_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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