Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mangels Beschwerdelegitimation infolge Einschränkung der Parteistellung der Anrainer im Baubewilligungsverfahren auf Grundstückseigentümer; Verletzung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm der Gemeinde HennersdorfRechtssatz
Da gemäß §118 Abs8 Nö BauO die Parteistellung der Anrainer im Baubewilligungsverfahren auf Grundstückseigentümer eingeschränkt ist, war die Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (die ihr Grundstück im Jahre 1984 je zur Hälfte an den Zweitbeschwerdeführer und an die Drittbeschwerdeführerin verkauft hatte) mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde eine (Rechts-)Stellung eingeräumt wurde, wie sie nur Parteien des Verwaltungsverfahrens zukommt (vgl. VfSlg. 4371/1963, 7941/1976).
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hennersdorf vom 23.01.81 über das örtliche Raumordnungsprogramm für die Gemeinde Hennersdorf, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 07.04.81 bis 23.04.81, insoweit, als dadurch für das Grundstück Nr. 85/4, KG Hennersdorf, die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt wurde, mit E v 02.10.90, V110/90 (siehe L8000 9), hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien, Parteistellung Baurecht, Nachbarrechte, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1226.1988Dokumentnummer
JFR_10098998_88B01226_01