RS Vfgh 1990/10/2 B1226/88

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Veröffentlicht am 02.10.1990
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Nö BauO §118 Abs8

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin mangels Beschwerdelegitimation infolge Einschränkung der Parteistellung der Anrainer im Baubewilligungsverfahren auf Grundstückseigentümer; Verletzung des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm der Gemeinde Hennersdorf

Rechtssatz

Da gemäß §118 Abs8 Nö BauO die Parteistellung der Anrainer im Baubewilligungsverfahren auf Grundstückseigentümer eingeschränkt ist, war die Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (die ihr Grundstück im Jahre 1984 je zur Hälfte an den Zweitbeschwerdeführer und an die Drittbeschwerdeführerin verkauft hatte) mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde eine (Rechts-)Stellung eingeräumt wurde, wie sie nur Parteien des Verwaltungsverfahrens zukommt (vgl. VfSlg. 4371/1963, 7941/1976).

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hennersdorf vom 23.01.81 über das örtliche Raumordnungsprogramm für die Gemeinde Hennersdorf, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 07.04.81 bis 23.04.81, insoweit, als dadurch für das Grundstück Nr. 85/4, KG Hennersdorf, die Widmung "Bauland-Kerngebiet" festgelegt wurde, mit E v 02.10.90, V110/90 (siehe L8000 9), hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien, Parteistellung Baurecht, Nachbarrechte, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1226.1988

Dokumentnummer

JFR_10098998_88B01226_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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