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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Teilen des §13 Abs3 ViehwirtschaftsG 1983 idF der Novelle BGBl. Nr. 325/1987, des §13 Abs6 ViehwirtschaftsG 1983 idF der Novelle BGBl. Nr. 332/1988 sowie von Teilen des ArtIV Abs2 ViehwirtschaftsG-Nov 1987, BGBl. Nr. 325/1987, mit E v 29.09.90, G72/90; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtsverletzung durch Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem, im Berufungsweg ergangenen, von den Beschwerdeführern angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. April 1989, Z13.365/4407-IC7b/88, wurde die Abweisung eines von den Beschwerdeführern als "Wahrungsantrag aufgrund des neuen Betriebsinhaberbegriffes" gemäß ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, bezeichneten, am 21. Dezember 1987 an den Landeshauptmann von Steiermark gerichteten Antrages bestätigt, mit dem die Erteilung einer zusätzlichen Haltungsbewilligung für 280 Mastschweine, 12 Zuchtsauen und 13000 Masthühner begehrt wurde. Der Antrag wurde gemäß ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, in Verbindung mit §13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, und der Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung in näher bezeichneten Rechten durch die Anwendung verfassungswidriger Gesetze geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regen an, die Verfassungsmäßigkeit "der Bestimmungen der §§13 Abs1 und 13 Abs3 VWG 1983, idF der Novelle 1988 sowie ... (des) Artikel IV Abs2 VWG-Novelle 1987" zu überprüfen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Äußerung in der "... die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer für nicht berechtigt" erachtet werden.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," und "am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und" in §13 Abs3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, ferner der Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," und "am selben Betrieb lebenden volljährigen Kinder und" in §13 Abs6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332/1988, sowie schließlich der Wortfolgen "des Ehegatten" und "am selben Betrieb lebenden großjährigen Kinder und" in ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G72/90, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolgen "der Ehegatte des Betriebsinhabers," sowie im Anschluß an das Wort "großjährigen" die Wortfolge "Kinder und" in §13 Abs3 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, ferner dieselben Wortfolgen in §13 Abs6 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332/1988, sowie die Wortfolgen "des Ehegatten" und (im Anschluß an das Wort "großjährigen") "Kinder und" in ArtIV Abs2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325/1987, als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500 enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B714.1989Dokumentnummer
JFT_10099071_89B00714_00