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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen und staatsanwaltschaftlicher Amtshandlungen (Parteierklärungen) mangels Bescheidcharakters derselbenSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
W M und D D brachten beim Verfassungsgerichtshof eine nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigte, als "Verfassungsbeschwerde und Anzeige" bezeichnete Eingabe ein. Darin warfen sie Richtern und Staatsanwälten, die in gerichtlichen Verfahren zu den nachstehend angeführten Aktenzahlen tätig geworden waren, verschiedene, näher bezeichnete Rechtswidrigkeiten vor:
22b Vr 8793/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 10 Vr 188/88, 10 Hv 2/88 und 11 b E Vr 663/87, 11 Hv 469/87 des Kreisgerichtes Wr. Neustadt sowie C 336/85 und 1 C 9/88 des Bezirksgerichtes Bad Aussee.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit - wie die hier in Beschwerde gezogenen richterlichen Verfahrensschritte - zu überprüfen. Ebensowenig sind staatsanwaltschaftliche Amtshandlungen (Parteierklärungen), soweit sie sich als Teilakte eines gerichtlichen Strafverfahrens darstellen, "Bescheide" iSd Art144 B-VG (s. VfSlg. 10.559/1985, vgl. auch VfSlg. 11.113/1986).
Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (sogleich) als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1010.1990Dokumentnummer
JFT_10099075_90B01010_00