Begründung: Mit Bescheid vom 23. Dezember 1987 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der Waisenpension über das vollendete 26. Lebensjahr hinaus ab. Der Kläger begehrt in der Klage die Weitergewährung der Waisenpension bis längstens 31. Jänner 1990 mit dem Vorbringen, er studiere Veterinärmedizin, er habe seinen schwer kranken Vater während der letzten beiden Lebensjahre vor dessen Tod im April 1983 ständig betreut und gepflegt. Durch dieses unüberwin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 9. November 1987 entzog die beklagte Partei dem Kläger die bisher gewährte Waisenpension mit 1. Oktober 1987, weil die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben seien. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei zur Weitergewährung der bisher gewährten Waisenpension zu verurteilen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Das Erstgericht erkannte die beklagte Parte... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Da das Gesetz nur darauf abstellt, daß die Schulausbildung oder Berufsausbildung unter anderem durch Krankheit verzögert wurde, aber keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung enthält, kommt es auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes nicht an. Dieser kann daher auch schon vor der Aufnahme der Schulausbildung oder Berufsausbildung gegeben sein. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Wird vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres die Wehrdienstpflicht oder Zivildienstpflicht erfüllt oder liegt eine Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis vor, normiert das Gesetz nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung in der Schulausbildung oder Berufsausbildung angemessenen Zeitraum, de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 28.Februar 1961 geborene Kläger erkrankte 1965 an Meningitis, deren Spätfolgen im September 1967 zur Rückstellung des Klägers vom Pflichtschulbesuch um ein Jahr führten. Der Kläger begann erst im Schuljahr 1968/69 mit dem Besuch der Volksschule und besuchte nach Absolvierung von vier Volksschulklassen fünf Jahre das Gymnasium in Mattersburg, anschließend fünf Jahre die Höhere Technische Lehranstalt in Wiener Neustadt, wo er im Schuljahr 1981/82 erfolgre... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Da das Gesetz nur darauf abstellt, daß die Schulausbildung oder Berufsausbildung unter anderem durch Krankheit verzögert wurde, aber keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung enthält, kommt es auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes nicht an. Dieser kann daher auch schon vor der Aufnahme der Schulausbildung oder Berufsausbildung gegeben sein. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Wird vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres die Wehrdienstpflicht oder Zivildienstpflicht erfüllt oder liegt eine Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis vor, normiert das Gesetz nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung in der Schulausbildung oder Berufsausbildung angemessenen Zeitraum, de... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Bei der im § 7 Abs 1 SchPflG vorgesehenen Möglichkeit handelt es sich um einen vorzeitigen Besuch der Volksschule. Der normale Schuleintritt in dem dem sechsten Lebensjahr folgenden Schuljahr stellt daher keine Verzögerung der Schulausbildung dar. Entscheidungstexte 10 ObS 130/89 Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 130/89 Veröff: SSV-NF ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 10.3.1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag der am 7.12.1961 geborenen Klägerin auf Weitergewährung der (nach deren am 8.5.1985 verstorbenen ehelichen Vater vom 1.7.1985 bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres bezogenen) Waisenpension ab, weil die Schulausbildung weder durch Krankheit noch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden sei. Die auf Weitergewährung der Waisenpension über den 31.12.1967 gerichtete rechtzeitige Klage s... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Bei der im § 7 Abs 1 SchPflG vorgesehenen Möglichkeit handelt es sich um einen vorzeitigen Besuch der Volksschule. Der normale Schuleintritt in dem dem sechsten Lebensjahr folgenden Schuljahr stellt daher keine Verzögerung der Schulausbildung dar. Entscheidungstexte 10 ObS 130/89 Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 130/89 Veröff: SSV-NF ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Schulausbildung setzt voraus, daß dem Schüler im wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, und sich die Ausbildung nicht darin erschöpft, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 11.9.1963 geborene Klägerin bezog von der beklagten Partei seit 1.1.1977 eine Waisenpension nach ihrem am 31.12.1976 verstorbenen ehelichen Vater, weil sie bis zum Sommer 1982 das Akademische Gymnasium in Linz besuchte und nach der im Herbsttermin dieses Jahres bestandenen Reifeprüfung im Wintersemester 1982/83 als ordentliche Hörerin der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler-Universität Linz und vom Sommersemester 1983 bis zum Som... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Schulausbildung setzt voraus, daß dem Schüler im wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, und sich die Ausbildung nicht darin erschöpft, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Alterspension, zu der ihm bis Dezember 1986 für seinen am 18.Dezember 1968 geborenen Sohn Karl der Kinderzuschuß bezahlt wurde. Seinen Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschusses über das 18.Lebensjahr des Kindes hinaus wies die beklagte Partei ab. Das Erstgericht wies das auf Weitergewährung des Kinderzuschusses gerichtete Klagebegehren ebenfalls ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: De... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, und es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige in dessen Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht hatten beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen. Entscheidungstexte 10 ObS 3/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Für den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gibt der Gesetzgeber dadurch einen Auslegungshinweis, daß er in der zitierten Gesetzesstelle Wehrpflicht, Zivildienst und Krankheit diesen Umständen gleichstellt. Ein unüberwindbares Hindernis ist jeder Umstand, der verhindert, daß das Kind eine Schulausbildung oder Berufsausbildung rechtzeitig beginnt oder rechtzeitig vollendet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 23.1.1965 geborene Kläger beendete am 28.2.1984 seine Ausbildung für den Lehrberuf eines Kraftfahrzeugmechanikers. Weil er diesen Beruf infolge eines Verkehrsunfalls, den er während des Lehrverhältnisses erlitten hatte, nicht ausüben konnte, begann er am 3.10.1986 im Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Linz die Ausbildung zum Elektromechaniker-Schwachstrom, die er am 7.3.1988 mit der Lehrabschlußprüfung beendete. Ab 19.3.1988 absolvierte er... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, und es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige in dessen Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht hatten beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen. Entscheidungstexte 10 ObS 3/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Für den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gibt der Gesetzgeber dadurch einen Auslegungshinweis, daß er in der zitierten Gesetzesstelle Wehrpflicht, Zivildienst und Krankheit diesen Umständen gleichstellt. Ein unüberwindbares Hindernis ist jeder Umstand, der verhindert, daß das Kind eine Schulausbildung oder Berufsausbildung rechtzeitig beginnt oder rechtzeitig vollendet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 17.September 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 29.August 1986 auf Wiedergewährung der Waisenrente über das 18.Lebensjahr hinaus unter Berufung auf § 218 iVm § 252 ASVG ab, weil die Klägerin seit der Beendigung ihrer Schulausbildung als Damenkleidermacherin (1.Juli 1982) selbsterhaltungsfähig sei und es sich bei der neuerlichen Ausbildung im Leonhard-Kaiser-Seminar um keine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 2... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß § 20 Abs 2 AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 11.Mai 1966 geborene Erstklägerin Sabine P*** bezog bis 31.7.1986 eine Waisenpension nach ihrer Mutter Rita P***. Ihr Vater, der Zweitkläger Robert P***, erhielt einen Kinderzuschuß zur vorzeitigen Alterspension. Ihre Anträge, die Waisenpension und den Kinderzuschuß zur vorzeitigen Alterspension auch über den 31.7.1986 hinaus weiterzugewähren, wurden von der beklagten Partei abgewiesen. Die Erstklägerin hat das Schuljahr 1985/86 mit der Matura abgeschlo... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß § 20 Abs 2 AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG idF vor SRÄG 1988 BGBl 1987/609 §252 Abs2
Rechtssatz: Die durchschnittliche Dauer des Studiums ist für die Frage ohne Bedeutung, ob die Verzögerung des Studiums der Art und Dauer der Behinderung angemessen ist (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 10 ObS 61/88 Entscheidungstext OGH 22.03.1988 10 ObS 61/88 European Case Law Id... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist nach dem hier noch in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl.1987/609, anzuwendenden § 252 Abs.2 ASVG richtig (§ 48 ASGG). Sollte das Medizinstudium des Klägers tatsächlich durch die Folgen des im Jahre 1976 erlittenen Skiunfalls verzögert worden sein und werden, so wurde dieser Behinderung bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, daß di... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1 Satz1
Rechtssatz: Eine Einschränkung dahin, daß Voraussetzung für die Qualifikation einer Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlußprüfung der dem regelmäßigen Studiengang entsprechende Schulbesuch wäre, läßt sich aus dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen. Eine Begrenzung besteht lediglich dahingehend, daß die Vorbereitungszeit das angemessene Ausmaß nicht überschreiten darf. Bricht ein Schüler den Schulbesuch vor Beendigu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wiederholte im Schuljahr 1985/86 die 8.Klasse am Sportgymnasium Wr. Neustadt, weil sie die Maturanachprüfungen am 2. und 3.9.1985 nicht bestanden hatte. Am 16.1.1986 meldete sie sich vom Besuch dieses Bundesgymnasiums ab. Die Externistenreifeprüfungskommission des Landesschulrates für Niederösterreich am Bundesrealgymnasium Baden ließ die Klägerin mit Entscheidung vom 30.1.1986 zur Externistenreifeprüfung zu, wobei als frühestmöglicher Termin der ... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1 Satz1
Rechtssatz: Eine Einschränkung dahin, daß Voraussetzung für die Qualifikation einer Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlußprüfung der dem regelmäßigen Studiengang entsprechende Schulbesuch wäre, läßt sich aus dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen. Eine Begrenzung besteht lediglich dahingehend, daß die Vorbereitungszeit das angemessene Ausmaß nicht überschreiten darf. Bricht ein Schüler den Schulbesuch vor Beendigu... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Ei... mehr lesen...
Norm: ASVG §252 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z1
Rechtssatz: Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Ei... mehr lesen...