Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Schulausbildung setzt voraus, daß dem Schüler im wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, und sich die Ausbildung nicht darin erschöpft, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085225Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_010OBS00054_8900000_001