RS OGH 1989/4/4 10ObS54/89

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Schulausbildung setzt voraus, daß dem Schüler im wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, und sich die Ausbildung nicht darin erschöpft, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er auf Grund einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich absolvierten Schulausbildung besitzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085225

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_010OBS00054_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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