Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der im § 7 Abs 1 SchPflG vorgesehenen Möglichkeit handelt es sich um einen vorzeitigen Besuch der Volksschule. Der normale Schuleintritt in dem dem sechsten Lebensjahr folgenden Schuljahr stellt daher keine Verzögerung der Schulausbildung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085148Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_010OBS00130_8900000_001