Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Wird vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres die Wehrdienstpflicht oder Zivildienstpflicht erfüllt oder liegt eine Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis vor, normiert das Gesetz nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung in der Schulausbildung oder Berufsausbildung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist. So kann der Präsenzdienst, während dem die Kindeseigenschaft nicht weiter besteht, nicht in seiner gesamten Dauer berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085494Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00121_8900000_001