RS OGH 1987/10/6 10ObS87/87, 10ObS111/88, 10ObS323/88, 10ObS2/89, 10ObS67/89, 10ObS93/89, 10ObS183/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1987
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1
GSVG §128 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 87/87
    Entscheidungstext OGH 06.10.1987 10 ObS 87/87
    Veröff: SZ 60/200 = JBl 1989,129 = ÖAV 1989,139 = SSV-NF 1/39
  • 10 ObS 111/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 10 ObS 111/88
    nur: Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. (T1); Beisatz: Ob das Kind vor der Schulausbildung oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schulausbildung oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist daher unerheblich (hier: dreijährige Ausbildung an einer Gemeindemitarbeiterschule der Evangelischen Kirche Augsburger Bekenntnis und Helvetisches Bekenntnis, das ist eine anerkannte und vom Landesschulrat für Oberösterreich als zuständiger Schulbehörde nicht untersagte Privatschule). (T2) Veröff: SSV-NF 2/51
  • 10 ObS 323/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 10 ObS 323/88
  • 10 ObS 2/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 10 ObS 2/89
    Auch; Beisatz: Ist der Schüler oder Studierende nicht berufstätig und muß er für die Ausbildung mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit aufwenden, ist anzunehmen, daß seine Arbeitskraft hiedurch überwiegend beansprucht wird. (Hier: Besuch des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige mit einer Unterrichtszeit von zwanzig Stunden pro Woche). (T3) Veröff: SSV-NF 3/26
  • 10 ObS 67/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 67/89
    nur T1; Beis wie T3
  • 10 ObS 93/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 10 ObS 93/89
    nur T1; Beis wie T3
  • 10 ObS 183/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 183/89
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 48 ASGG. (T4) Beisatz: Hier: Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für die Überleitung in den dritten Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige, der nur im Abendunterricht angeboten wird. (T5)
  • 10 ObS 65/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 65/90
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Schulausbildung ist nicht auf eine Ausbildung an öffentlichen Schulen oder Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, beschränkt. (Hier: Maturaschule). (T6) Veröff: SSV-NF 4/62
  • 10 ObS 134/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 134/91
    Veröff: SSV-NF 5/56 = ÖAV 1992,30
  • 10 ObS 169/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 169/91
    Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,59 = SSV-NF 5/77
  • 10 ObS 229/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 229/91
    Veröff: SSV-NF 5/91
  • 10 ObS 216/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 216/91
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: mehrjährige Berufstätigkeit vor Beginn des Universitätsstudiums. (T7) Veröff: SSV-NF 5/89
  • 10 ObS 206/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 206/91
    nur T1; Beisatz: Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht anzunehmen. Wird der Präsenzdienst am Ersten eines Monats angetreten, gebührt die Leistung schon für diesen Monat nicht. (T8) Veröff: SSV-NF 5/108
  • 10 ObS 78/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 78/92
    Auch; nur T1; Beisatz: Privatist (ordentlicher Besucher der Arbeitermittelschule). (T9)
  • 10 ObS 206/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 206/92
    Veröff: SSV-NF 6/102
  • 10 ObS 256/91
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 256/91
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein bis zwei Stunden wöchentlicher Unterricht und fünf bis sechs Stunden tägliches Übungsprogramm beansprucht die Arbeitskraft überwiegend (hier: Berufsausbildung zum Schlagzeuger). (T10) Veröff: SZ 66/20
  • 10 ObS 79/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 79/94
    nur T1
  • 10 ObS 67/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 67/94
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF. (T11)
  • 10 ObS 84/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 84/94
    nur T1
  • 10 ObS 133/95
    Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 ObS 133/95
    Beisatz: Solche Einkünfte stehen - unabhängig von ihrer Höhe - der Verlängerung der Kindeseigenschaft nicht entgegen, sondern wirken sich allenfalls darauf aus, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf eine Ausgleichszulage hat. (T12)
  • 10 ObS 137/97p
    Entscheidungstext OGH 19.08.1997 10 ObS 137/97p
    Ähnlich; Beis wie T6; Veröff: SZ 70/158
  • 10 ObS 68/99v
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 68/99v
    nur T1; Beis wie T8
    Beisatz: Wird eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden ausgeübt, dann nimmt ein daneben betriebenes Studium die Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch. (T13a)
    Bem: T13 wurde wegen irrtümlicher Erfassung gelöscht. (T13b)
    Beisatz: Voraussetzung dafür, daß die zwischen der Ablegung der Reifeprüfung und dem Beginn des Zivildienstes bzw zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn des Studiums gelegenen Zeiten als Ferienmonate zu beurteilen sind, während deren die Kindeseigenschaft weiter besteht, ist daß im nächsten Wintersemester ein die Arbeitskraft überwiegend beanspruchendes Studium aufgenommen wird. (T14)
    Veröff: SZ 72/82
  • 10 ObS 77/99t
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 10 ObS 77/99t
    nur T1; Beisatz: Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG fortbestehen lässt. (T15)
  • 10 ObS 21/00m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 21/00m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anspruchsberechtigung auf Waisenpension muss auch dann gegeben sein, wenn sich "Kinder" im Rahmen der geltenden Altersgrenze im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. (T16)
  • 10 ObS 144/00z
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 144/00z
    Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T8 nur: Für die Zeit der Erfüllung des Wehrdienstes oder Zivildienstes ist die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht anzunehmen. (T17)
    Beis wie T11 nur: Hier: § 128 Abs 2 Z 1 GSVG. (T18)
    Beis ähnlich T14; Beis ähnlich T15; Beisatz: Für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft in der Zeit zwischen der Reifeprüfung bis zum Antritt des Präsenzdienstes ist Vorraussetzung, dass der Präsenzdienst tatsächlich angetreten und dann im Anschluss an den Präsenzdienst ein Studium im unmittelbar darauf folgenden Semester aufgenommen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass der Nichtantritt des Präsenzdienstes ausschließlich deshalb erfolgt, weil das Kind nach einem Unfall für untauglich befunden wird), oder dass an Stelle des ursprünglichen Vorhabens, den Präsenzdienst anzutreten, gleich ein Studium begonnen wird (wobei es keine Rolle spielt, dass die Entscheidung, vorerst noch kein Studium anzutreten, durch einen schweren Unfall beeinflusst wurde). (T19)
  • 10 ObS 237/01b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 237/01b
    nur T1; Beisatz: Wenn sich jemand einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung unterzieht, dann ist in der Regel seine Arbeitskraft so in Anspruch genommen, dass eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies entspricht auch dem Zweck der Waisenpension, die für die Dauer der Ausbildung die Unmöglichkeit, gleichzeitig ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zumindest teilweise ausgleichen soll. (T20)
  • 10 ObS 120/15t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 120/15t
    Beisatz: Kein Anspruch auf Waisenpension bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung und Besuch einer Abendschule. (T21)
  • 10 ObS 150/15d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 150/15d
    Auch; nur T1; Beisatz: Ausbildung zur Rettungssanitäterin verlängert Kindeseigenschaft, nicht aber ein Berufsfindungspraktikum beim Roten Kreuz. (T22)
  • 10 ObS 33/18b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 33/18b
    Auch; Beis ähnlich T5; Beis wie T20
  • 10 ObS 34/21d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 34/21d
  • 10 ObS 109/21h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 109/21h
    Beisatz: Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. (T23)
    Beisatz: So bereits 10 ObS 34/21d. (T24)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089658

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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