Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Für den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gibt der Gesetzgeber dadurch einen Auslegungshinweis, daß er in der zitierten Gesetzesstelle Wehrpflicht, Zivildienst und Krankheit diesen Umständen gleichstellt. Ein unüberwindbares Hindernis ist jeder Umstand, der verhindert, daß das Kind eine Schulausbildung oder Berufsausbildung rechtzeitig beginnt oder rechtzeitig vollendet und der trotz Aufbietung aller Anstrengungen des Kindes nicht beseitigt werden kann, gleichgültig , worin das Hindernis bestehen mag. Ursache in einer Willensentscheidung des Kindes haben, können nicht unter den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses fallen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085244Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_010OBS00003_8900000_003