RS OGH 1989/1/10 10ObS3/89, 10ObS130/89, 10ObS152/89, 10ObS245/89, 10ObS339/90, 10ObS74/92, 10ObS67/

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Für den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG gibt der Gesetzgeber dadurch einen Auslegungshinweis, daß er in der zitierten Gesetzesstelle Wehrpflicht, Zivildienst und Krankheit diesen Umständen gleichstellt. Ein unüberwindbares Hindernis ist jeder Umstand, der verhindert, daß das Kind eine Schulausbildung oder Berufsausbildung rechtzeitig beginnt oder rechtzeitig vollendet und der trotz Aufbietung aller Anstrengungen des Kindes nicht beseitigt werden kann, gleichgültig , worin das Hindernis bestehen mag. Ursache in einer Willensentscheidung des Kindes haben, können nicht unter den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses fallen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 3/89
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 10 ObS 3/89
    Veröff: SSV-NF 3/7
  • 10 ObS 130/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 130/89
    nur: Ein unüberwindbares Hindernis ist jeder Umstand, der verhindert, daß das Kind eine Schulausbildung oder Berufsausbildung rechtzeitig beginnt oder rechtzeitig vollendet und der trotz Aufbietung aller Anstrengungen des Kindes nicht beseitigt werden kann, gleichgültig, worin das Hindernis bestehen mag. (T1)
  • 10 ObS 152/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 152/89
    nur T1
  • 10 ObS 245/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 245/89
    Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob die Pflege eines schwer kranken nahen Angehörigen ein unüberwindbares Hindernis darstellt, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles maßgeblich. (T2) Veröff: SSV-NF 3/105
  • 10 ObS 339/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 339/90
    Beisatz: Daß das Studium durch die infolge der negativen Begutachtung der ersten Diplomarbeit erforderliche Ausarbeitung einer anderen Diplomarbeit weiter verzögert wurde, wäre durch entsprechende Anstrengungen ebenso vermeidbar gewesen wie eine auf negative Prüfungsleistungen zurückzuführende Verzögerung. (T3) Veröff: SSV-NF 4/135
  • 10 ObS 74/92
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 74/92
    nut T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Pflege eines Säuglings bzw Kleinkindes durch die Mutter, der nach § 166 ABGB allein die Obsorge zusteht, die wegen ihrer finanziellen Lage keine fremde Pflegeperson beschäftigen konnte und zu deren Unterstützung bei der Pflege des Kindes auch niemand vorhanden war. (T4)
  • 10 ObS 67/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 67/94
    Auch
  • 10 ObS 87/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 87/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Die persönliche Untätigkeit, beim Vater den Anspruch auf ein Studium durchzusetzen, ist kein unüberwindbares Hindernis, weil damit nicht einmal die Behauptung des Fehlschlagens aller zumutbaren Bemühungen zur Beseitigung des Hindernisses ausgestellt worden ist. (T5)
  • 10 ObS 240/98m
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 240/98m
    Vgl auch; Beisatz: Ein Student der Rechtswissenschaften, der die Matura vor Vollendung des 19.Lebensjahres ablegte, kann sein Universitätsstudium bei "Aufbietung aller Anstrengungen" durchaus vor Vollendung des 26.Lebensjahres, also nach einer Studiendauer von 14 Semestern, abschließen. Ein Studienrichtungswechsel und die Ablegung der durch die HochschulberechtigungsV 1975 (jetzt UBVO 1988) verlangten Zusatzprüfung aus Latein ("Latinum") beruhen auf der freien Willensentscheidung des Klägers und bilden kein unüberwindbares Hindernis iSd des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085244

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_010OBS00003_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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