Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, und es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige in dessen Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht hatten beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085492Dokumentnummer
JJR_19890110_OGH0002_010OBS00003_8900000_004