Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß § 20 Abs 2 AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021