Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Ob die Arbeitskraft durch eine Schulausbildung oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085184Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021