RS OGH 1990/1/23 10ObS424/89, 10ObS169/91, 10ObS202/91, 10ObS68/99v, 10ObS237/01b, 10ObS38/13f, 10Ob

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ob die Arbeitskraft durch eine Schulausbildung oder Berufsausbildung überwiegend im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeitsordnung und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 424/89
    Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 424/89
    Veröff: SZ 63/3 = AnwBl 1990,455 = SSV-NF 4/9
  • 10 ObS 169/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 169/91
    Beisatz: Hier: Vertragsassistententätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von zwanzig Stunden hindert ebensowenig das Fortbestehen der Kindeseigenschaft wie die Tatsache, dass das "Kind" bereits ein anderes Studium abgeschlossen hatte und ein bereits vorher begonnenes weiteres Studium fortsetzte; dass sich die Ausbildung im Rahmen der Norm einer gesetzlich vorgesehenen Laufbahn bewegt ist nicht erforderlich. (T1)
    Veröff: JBl 1992,59 = SSV-NF 5/77
  • 10 ObS 202/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 202/91
    Beisatz. Die Frage der "überwiegenden" Inanspruchnahme kann nicht auf einen längeren Zeitraum, wie auf ein Kalenderjahr oder ein Studienjahr, bezogen werden. (T2)
    Veröff: SSV-NF 5/86
  • 10 ObS 68/99v
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 68/99v
    Beisatz: Wird eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden ausgeübt, dann nimmt ein daneben betriebenes Studium die Arbeitskraft nicht überwiegend in Anspruch. (T3)
    Veröff: SZ 72/82
  • 10 ObS 237/01b
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 237/01b
    Beisatz: Für die letztbezeichnete Größe bilden die arbeitsrechtlichen Höchstarbeitszeiten eine wertvolle Leitlinie. (T4)
    Beisatz: Hier: Keine Kindeseigenschaft, wenn Studium die Arbeitszeit nicht in einem durchschnittlichen wöchentlichen Ausmaß von 20 Stunden oder mehr in Anspruch nimmt. (T5)
  • 10 ObS 38/13f
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 38/13f
    Vgl aber; Beisatz: Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten. (T6)
  • 10 ObS 120/15t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 120/15t
    Beisatz: Keine überwiegende Beanspruchung durch Besuch einer Abendschule bei gleichzeitiger Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung. (T7)
  • 10 ObS 33/18b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 33/18b
    Beis wie T5
  • 10 ObS 34/21d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 34/21d
    Beis wie T5
  • 10 ObS 23/21m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 23/21m
    Beis wie T5
  • 10 ObS 109/21h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 109/21h
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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