Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Kurt Wuchterl in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred G***, Hochschüler, 1140 Wien, Penzinger Straße 151/1/6, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien,
Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 30.November 1987, GZ. 34 Rs 156/87-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Mai 1987, GZ. 17 a Cgs 215/86-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist nach dem hier noch in der Fassung vor dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl.1987/609, anzuwendenden § 252 Abs.2 ASVG richtig (§ 48 ASGG). Sollte das Medizinstudium des Klägers tatsächlich durch die Folgen des im Jahre 1976 erlittenen Skiunfalls verzögert worden sein und werden, so wurde dieser Behinderung bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, daß die Waisenpension mit dem Bescheid vom 23.10.1985 ohnehin über das vollendete 26.Lebensjahr des Klägers hinaus für weitere acht Monate bis 30.Juni 1986 weitergewährt wurde, also für das Wintersemester 1985/86, die Semesterferien 1986 und das Sommersemester 1986.
Darauf, wie lange ein Medizinstudium durchschnittlich dauert, kommt es entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht an. Die erstmals in der Revision vorgetragene Meinung, daß die Kindeseigenschaft des Klägers deshalb weiterbestehe, weil er seit der Vollendung des 18.Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei (§ 252 Abs.2 Z 2 ASVG), beruht auf einer Verwechslung von Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Daß der Kläger wegen der Folgen seines erwähnten Skiunfalls nicht erwerbsunfähig ist, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus den Akten. Danach war er vom 1.7. bis 27.9.1985 pflichtversichert und verdiente während dieser Zeit rund 42.500 S (Stück 260 des Pensionsaktes). Beim vom Erstgericht bestellten Sachverständigen Dr.Peter W. Krieger, gab er an, daß im Sommer während der Ferialpraxis die Schmerzen immer weniger seien (ON 7, AS 47). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
Anmerkung
E14049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00061.88.0322.000Dokumentnummer
JJT_19880322_OGH0002_010OBS00061_8800000_000