Norm
ASVG §252 Abs2 Z1Rechtssatz
Da das Gesetz nur darauf abstellt, daß die Schulausbildung oder Berufsausbildung unter anderem durch Krankheit verzögert wurde, aber keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung enthält, kommt es auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes nicht an. Dieser kann daher auch schon vor der Aufnahme der Schulausbildung oder Berufsausbildung gegeben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085524Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00121_8900000_002