Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Ausgestaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, also eines Geschäftsraums, mit einem Balkon oder einer Terrasse entspricht nicht der Verkehrsübung, wobei es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob fast alle anderen Objekte in diesem Haus mit einem Balkon ausgestattet sind oder nicht. Entscheidungstexte 5 Ob 116/92 Entscheidungstext OGH 02.02.... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen sind (neben anderen Personen) Mit- und Wohnungseigentümer des Wohn- und Geschäftshauses in D*****. Der Antragsteller beabsichtigt, in seinen beiden Wohneinheiten, in denen er sein Rechtsanwaltsbüro einrichten will, das mittlere Fenster der westlichen Fassade auszubrechen und durch eine dreiflügelige Glastüre zu ersetzen sowie davor auf dem in Gemeinschaftseigentum stehenden Flachdach (über einem Kaffeehausbetrieb) einen Frei... mehr lesen...
Begründung: Die Wohnungseigentumsorganisatorin errichtete auf der Liegenschaft EZ ***** der KG ***** in Zell am See ein Wohnhaus. Sie hatte gegenüber der Stadtgemeinde erklärt, im Bauvorhaben keine Zweitwohnungen im Sinne des Salzburger Raumordnungsgesetzes zu schaffen. Das Haus sollte 12 Wohnungen aufweisen. Im Kellergeschoß waren drei "Lagerräume" mit den Bezeichnungen W 13, W 14 und W 15 vorgesehen. Die Stadtgemeinde hatte im Baubewilligungsbescheid vom 21.Juli 1982 vorgeschr... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** Haus *****. Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf § 13 Abs 2 Z 2 und 4 WEG, die Zustimmung sämtlicher Antragsgegner zum Einbau eines Liftes in diesem Haus, führend zu seiner im Dachgeschoß befindlichen Wohnung, entsprechend den vorgelegten Einreichplänen zu ersetzen. Die Erst- bis Viertantragsgegner beantragten die Abweisung dieses Begehrens mit der
Begründung: , der ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung d... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben die äußere Erscheinung eines Hauses beeinträchtigt, betrifft Besonderheiten des Einzelfalles. Eine generelle Aussage, daß dies auf modern gestaltete, keinen besonderen Stil aufweisende Wohnhausanlagen nicht zutreffen könne, läßt sich nicht machen; dabei spielt - unabhängig vom Alter und der Stilrichtung der Gebäude - auch die Einheitlichkeit der G... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der geplanten Änderungsmaßnahmen zum Schluß gekommen, daß der Verbau des Bereiches unter dem Vordach des Hauseinganges der Antragstellerin die einheitliche Gestaltung der Wohnhausanlage stört. Damit sind sehr wohl schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, weil das Gesetz gerade diesen Fall als Beispiel einer solchen Beeinträchtigung hera... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §13 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die von der Antragstellerin geplante Änderungsmaßnahme (hier: Verbau unter dem Vordach ihres Hauseinganges) stört die einheitliche Gestaltung der Wohnhausanlage; damit sind schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, weil das Gesetz gerade diesen Fall als Beispiel einer solchen Beeinträchtigung herausgreift (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG). Ob diese Interessen so gewichtig sind,... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Die in MietSlg 38626 veröffentlichte Entscheidung beschäftigte sich mit der Umwidmung von Magazin und Kellerräumlichkeiten in ein Geschäftslokal (Kaffeehausbetrieb; Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets; Zulässigkeit der Verabreichung von Speisen jeder Art sowie des Verkaufes von warmen und angerichteten kalten Speisen sowie Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Geträn... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Miteigentümer der im
Spruch: genannten Liegenschaft. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum an Wohnungen bzw. Geschäftslokalen verbunden, und zwar mit dem Miteigentumsanteil der Antragstellerin Wohnungseigentum am Geschäft II, mit dem Miteigentumsanteil der 14. Antragsgegnerin Wohnungseigentum am Geschäfts I, in dem ein von ihr verpachteter Gastwirtschaftsbetrieb ("R*****stüberl") betrieben wird. Die Antragstellerin begehrt (O... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2 Z2
Rechtssatz: In der in MietSlg 41459 veröffentlichten Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Miteigentümer nur in ihren aus dieser Liegenschaft abgeleiteten Interessen geschützt werden, nicht aber in solchen, die sie in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Unternehmer eines an einem anderen Ort betriebenen Geschäftes haben, sodaß sich ein Wohnungseigentümer hinsichtlich seines außerhalb der betr... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Weder aus § 13 Abs 2 WEG noch aus dem ersten Halbsatz der Z 2 leg cit lässt sich herauslesen, dass der einzelne Wohnungseigentümer in Ausübung seines Verfügungsrechtes über die ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassene Wohnung gemeinsame Teile der Liegenschaft nur dann in Anspruch nehmen könnte, wenn er zugleich auch die Wohnung baulich verändert. En... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** P*****, auf der drei Wohnhäuser stehen. Mit den Anteilen der Antragsteller ist Ehegatten-Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 7 im Haus D*****straße 59/II verbunden; im selben Haus liegen außerdem noch die Wohnungen der Antragsgegner Dr.R*****, Mag.B*****, R*****, M*****, C***** und F*****. Die Antragsteller wollen auf einer allen Miteigentümern zur Verfüg... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind zu 741/1.000 Anteilen und die Antragsgegner zu restlichen 259/1.000 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft in Wien *****. Mit einem Teil der Anteile der Erst- bis Viertantragsteller und mit den Anteilen des Erstantragsgegners ist Wohnungseigentum jeweils an einer Wohnung in diesem Haus verbunden. Die Anteile der Fünftantragstellerin und der Zweitantragsgegnerin stehen im schlichten Miteigentum. Die im Straßentrakt gelegene Wohnung top Nr.6 ist... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika T*****, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagte Partei Richard Ernst H*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterla... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Miteigentümer des Hauses ***** (6,3802 %). Mit seinem Miteigentumsanteil ist das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 19 verbunden. Die Antragsgegnerin ist zu 3,8719 % Miteigentümerin dieses Hauses. Der Antragsteller habe sich im Herbst 1990 an die Hausverwalterin mit dem Ersuchen gewandt, ihm zu gestatten, auf dem Dach des Hauses eine Parabolantenne zum Zweck des Empfanges der SAT-Fernsehprogramme anzubringen. Eine Abstimmung unter den Miteige... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Hildegard W*****, Wohnungseigentümerin, ***** vertreten durch Dr. Jakob Wallner, Rechtsanwalt in St.Johann in Tirol, wider die Antragsgegner 1. Johanna P*****, Wohnungseigentümerin... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG 2002 §16 Abs2 Z1WEG 2002 §16 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2WEG §26 Abs1
Rechtssatz: Das Untersagungsrecht der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer besteht bei Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen selbst dann, wenn die behördliche Bewilligung vorliegt oder doch erwirkt werden könnte. Entscheidungstexte 5 Ob 9/91 Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 9/91 Veröff: WoBl 1992,87 (Call) ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2 Z2
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob die anderen Miteigentümer rechtmäßig die Einwilligung verweigern, weil ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden, sind die in der Bauordnung normierten Voraussetzungen nicht außer acht zu lassen. Ergeben sich daraus Hindernisse, die nicht überwunden oder durch Abgehen vom Plan beseitigt werden können, oder sind auch bei Einhaltung der Bauvorschriften Interessensbeeinträchtigu... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** K***** mit den darauf errichteten Wohnungseigentumshäusern H*****gasse 14-18, *****. Mit dem Anteil der Antragstellerin ist Wohnungseigentum an Büroräumen im Keller des Hauses H*****gasse 18 auf der Stiege IV verbunden. Sie kaufte das Wohnungseigentumsobjekt am 13. Dezember 1985. Die Räumlichkeit ist von der Eingangshalle zum Stiegenhaus zu betreten. Sie besteht aus vier Räumen, einem ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Pauletta D*****, Opernsängerin, ***** vertreten durch Dr. Werner Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1) Udo S*****, Architekt, ***** 2) Beate P*****, Angestellte, ***** 3) Sylvan... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §26 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der Vorschrift des § 26 Abs 2 Z 3 WEG wurde von den Vorinstanzen dadurch Genüge getan, daß allen Miteigentümern durch Beachtung der Zustellungsvorschriften des § 26 Abs 2 Z 6 und 7 WEG Gelegenheit geboten wurde, ihre materiellrechtliche Parteistellung auch als Partei im formellen Sinne auszuüben. Die Entscheidung bindet daher alle Miteigentümer ohne Rücksicht darauf, ob sie im
Kopf: der Ent... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2
Rechtssatz: Die von den Antragstellern beabsichtigte ärztliche Tätigkeit, nämlich der Betrieb eines Institutes für Nuklearmedizin, muß zwar auch den Vorschriften des Krankenanstaltengesetzes entsprechen, geht aber nach den von den Tatsacheninstanzen getroffenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht über den Umfang einer schlichten ärztlichen Ordination hinaus, sieht man vom gelegentlichen Transp... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind zu 145/1118-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit denen das Wohnungseigentum an den im 2. Stock des Hauses Graz, ***** gelegenen Wohnungen 9, 10 und 14 (Erstantragsteller) sowie 11 (Zweitantragstellerin) verbunden ist. Die Antragsteller begehren, die Zustimmung der Antragsgegner zur Verwendung der Wohnungen top.Nr. 9, 10 und 11 als ärztliche Ordination in der Rechtsform einer selbständigen Einrichtung (Institut) nach dem ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 letzter Satz WEG kann - unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene - das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunkempfang und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §17
Rechtssatz: Streitigkeiten zwischen Miteigentümern im Sinne des § 13 Abs 2 WEG gehören nicht zur Verwaltung des Hauses. Die Hausverwalterin ist daher zur Vertretung der Antragsgegner in diesem Verfahren nicht berechtigt. Entscheidungstexte 5 Ob 95/90 Entscheidungstext OGH 29.01.1991 5 Ob 95/90 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile erwarben in den Jahren 1980 und 1981 vom ehemaligen Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 366 Grundbuch Oberdöbling Otto F*** mit gesonderten Kaufverträgen je einen Achtel Miteigentumsanteil. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit mehreren selbständigen Wohnungen. Während der Beklagten der ausschließliche Gebrauch an der im Erdgeschoß liegenden Wohnung Nr.2 mit einer Nutzfläche von 157 m2 sowie die uneingeschränkte gemeinschaftli... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §26 Abs2WEG 2002 §16 Abs2ZPO §508a
Rechtssatz: Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung durch die vorgenommene oder beabsichtigte Änderung eintritt, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimm... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1071 KG *****. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum an bestimmten Objekten verbunden, mit dem Miteigentumsanteil des Antragstellers Wohnungseigentum an den top Nr. 6 und 7 im Dachgeschoß. Im Sommer 1988 errichtete der Antragsteller über zwei Dachflächenfenstern seiner Wohnungen ohne Zustimmung des Erstantragsgegners - aber mit nachträglicher Zustimmung der anderen Miteigentümer - zwei Dachgaupe... mehr lesen...