RS OGH 1992/11/10 5Ob1082/92, 5Ob30/94, 5Ob86/94, 5Ob82/95, 5Ob2334/96p, 5Ob226/98s, 5Ob22/99t, 5Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1992
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1082/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1082/92
  • 5 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 30/94
    Beisatz: Hier: Beabsichtigter Bau einer Terrasse von der Eigentumswohnung samt Abgang in den gemeinsam benützten Garten; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer steht diesem Begehren ua wegen vermehrter Geräuschbelästigung und Geruchsbelästigung und verschlechteter Gartenbenützung entgegen. (T1)
  • 5 Ob 86/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 86/94
  • 5 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 82/95
    Beisatz: Hier: Die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Einbau (bzw dem Belassen) einer zweiten Wohnungseingangstür bei der Wohnung des Antragstellers zuzustimmen, ist zu respektieren und verhindert eine Stattgebung des Sachantrages, da die Verengung der Durchgangsbreite eines allgemein benützten Hausgangs, Hausflur oder Stiegenhauses durch eine nach außen aufschlagende Wohnungstür eine Gefährdung der Hausbewohner mit sich bringt, offenkundig ist. (T2)
  • 5 Ob 2334/96p
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96p
    nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T3)
  • 5 Ob 226/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 226/98s
    Vgl auch; nur: Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. (T4)
    Beisatz: Eine Änderung hat zu unterbleiben, wenn sie wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist. (T5)
  • 5 Ob 22/99t
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 22/99t
    Vgl; nur: Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen. (T6)
  • 5 Ob 58/99m
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 58/99m
    Vgl; nur T6; Beisatz: Ein vertragliches Änderungsverbot schließt daher weder die Einleitung eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG noch die Genehmigung der begehrten Änderung in diesem Verfahren aus. (T7)
  • 5 Ob 261/99i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 261/99i
    Auch; nur T3 nur: Die Antragstellerin hat wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen. (T8)
  • 5 Ob 128/02p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 128/02p
    Auch; nur T6
  • 5 Ob 84/04w
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 84/04w
    Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Nunmehr: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T9)
  • 5 Ob 185/09f
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 185/09f
    Vgl; nur T4
  • 5 Ob 98/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
    Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T10)
  • 5 Ob 186/18s
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 186/18s
    Auch
  • 5 Ob 173/19f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
    nur T4; nur T6; Veröff: SZ 2019/125
  • 5 Ob 153/19i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 153/19i
  • 5 Ob 12/21g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2021 5 Ob 12/21g
  • 5 Ob 211/21x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 211/21x
    Vgl; nur Beis wie T5
  • 5 Ob 137/21i
    Entscheidungstext OGH 17.03.2022 5 Ob 137/21i
    nur T4; nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083240

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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