Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen der Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Liegenschaft ein eigenes wichtiges Interesse an der geplanten Änderung darzulegen hatte (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG), bedeutet also nicht, dass die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG) zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht nämlich nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG der geplanten Änderung entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083240Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022