RS OGH 1991/7/5 5Ob9/91, 5Ob1082/92, 5Ob93/92, 5Ob82/95, 5Ob269/98i, 5Ob63/08p, 5Ob185/09f, 5Ob98/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1991
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 2002 §16 Abs2 Z1
WEG 2002 §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Ist die Änderung den übrigen Miteigentümern wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar, hat sie zu unterbleiben, selbst wenn wichtige Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers bestehen. Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung, die keine schutzwürdigen Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt, nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 9/91
    Entscheidungstext OGH 05.07.1991 5 Ob 9/91
    Veröff: WoBl 1992,87 (Call)
  • 5 Ob 1082/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1082/92
    Vgl
  • 5 Ob 93/92
    Entscheidungstext OGH 22.12.1992 5 Ob 93/92
    Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wie die einzelnen Miteigentümer sich beeinträchtigt fühlen und ob nur die Interessen einzelner oder aller Miteigentümer berührt werden, sondern allein darauf, ob bei einer objektiven Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessenslage der Miteigentümer eine als gewichtig anzusehende Beeinträchtigung vorliegt. (T1)
  • 5 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 82/95
    Beisatz: Hier: Verengung des Stiegenhauses oder Geschoßganges durch eine nach außen aufschlagende zusätzliche zweite Wohnungseingangstür. (T2)
  • 5 Ob 269/98i
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 269/98i
    Vgl; nur: Diesen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn bei Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft die Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspricht. Dann nämlich ist nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG die Änderung nur zuzulassen, wenn sie überdies einem wichtigen Interesse des sie anstrebenden Wohnungseigentümers dient. (T3); Beisatz: Mit der mangelnden Nutzungsmöglichkeit anderer lässt sich für sich allein die Eingliederung allgemeiner Teile des Hauses in den Wohnungsverband des interessierten Wohnungseigentümers nicht rechtfertigen. (T4)
  • 5 Ob 63/08p
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 63/08p
    Vgl auch; Beisatz: Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers. (T5)
  • 5 Ob 185/09f
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 185/09f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • 5 Ob 98/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
    Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T6)
  • 5 Ob 257/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 257/11x
    Auch; Beisatz: Interesse nur bei unzulässiger Widmungsänderung nicht ausreichend. (T7)
  • 5 Ob 235/17w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 235/17w
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 173/19f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/125
  • 5 Ob 12/21g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2021 5 Ob 12/21g
    Vgl; Beis nur wie T1
  • 5 Ob 211/21x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 5 Ob 211/21x
    Vgl
  • 5 Ob 137/21i
    Entscheidungstext OGH 17.03.2022 5 Ob 137/21i
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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