RS OGH 1991/1/29 5Ob95/90, 5Ob1021/92, 5Ob120/91, 5Ob87/94

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 letzter Satz WEG kann - unter dem Gesichtspunkt, daß die beabsichtigte Änderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche oder nicht einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers diene - das Anbringen einer nach dem Stand der Technik notwendigen Antenne für den Hörfunkempfang und Fernsehempfang nicht untersagt werden, wenn der Anschluß an eine bestehende Antenne nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unter solchen notwendigen Antennen werden nicht nur Antennen verstanden, die einen Fernsehempfang überhaupt ermöglichen, sondern auch solche Antennen, die nach dem Stand der jeweiligen Technik den Empfang solcher Hörfunkprogramme und Fernsehprogramme ermöglichen, die mit den herkömmlichen Zimmerantennen oder Dachantennen bzw im Wege des Kabelfernsehens nicht empfangen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083113

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_0050OB00095_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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